Frage an Christoph Bergner von Frank S. bezüglich Verbraucherschutz
Welche Position haben Sie zu der kürzlich bekannt gewordenen Tatsache, daß die amerikan.Regierung auf in Europa anfallende Daten zum ( auch innereuropäischen) Zahlungsverkehr von Bürgern und Institutionen ohne richterliche Freigabe Zugriff erhalten soll ?
Wie verträgt sich aus Ihrer Sicht dieser großflächige Zugriff auf diese Daten mit dem demokratischen Prinzip der Unschuldsvermutung, stehen in Ihren Augen hier Aufwand, bzw. die Aufgabe von persönlichen Rechten - und der zu erwartende Nutzen ( Erhöhung der Sicherheit, sagt man ) in einem vertretbaren Verhältnis zueinander ?
mit freundlichen Grüßen
F. Schulze
Sehr geehrter Herr Schulze,
Es trifft zu, dass die USA zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus anstreben, Zugriff auf die sog. SWIFT-Daten zu erhalten, die innerhalb Europas „gespiegelt“ (gesichert) werden. Swift (Society für Worldwide Interbank Financial Telecommunication) ist eine Genossenschaft des belgischen Rechts, die ein weltweites Telekommunikationsnetzwerk zum automatisierten Austausch von standardisierten Zahlungsverkehrsnachrichten zwischen Kreditinstituten betreibt. Die Überlassung von Zahlungsverkehrsdaten (SWIFT-Daten) wurde auch bisher schon von den USA zum Zweck der Terrorismusbekämpfung verlangt. SWIFT verfügt über einen Hauptserver in den Niederlanden und einen Sicherungsserver in den USA, auf dem alle Daten „gespiegelt“ werden. Auf dem Server im Hoheitsbereich der USA hat die amerikanische Regierung eigene Zugriffsrechte.
Künftig soll eine Speicherung der entsprechenden Daten nach Prozesszonen vorgesehen werden. Geht es also etwa um Daten in der Eurozone, erfolgt die Speicherung in Europa (Niederlande), während die „Spiegelung“ in einem weiteren Datenverarbeitungszentrum in der Schweiz vorgenommen werden soll. Auf diese Daten hätten die USA ohne vertragliche Vereinbarung keine Zugriffsrechte. Deshalb stehen nun Verhandlungen an.
Der Zugriff auf die SWIFT-Daten zur Terrorismusabwehr durch die USA, dessen Nutzen international unbestritten ist, wird auch künftig nur bei Einhaltung eines hohen europäischen Datenschutzstandards möglich bleiben. Die EU hat nach Übertragung eines entsprechenden Mandats die Aushandlung eines Abkommens zur Wahrung der Datenschutzbelange mit den USA übernommen. Dabei soll völkervertraglich verbindlich festgelegt werden, dass die USA nicht selbst auf die SWIFT-Daten durchgreifen können, sondern ihr Ersuchen an eine Behörde auf EU-Seite richten müssen, die die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft und nur gemäß dem Ergebnis der Prüfung umsetzt. Weiterhin soll umfassender Rechtsschutz gewährleistet werden. Deutschland hat darüber hinaus zur Konkretisierung des Mandats weitere Sicherungsmaßnahmen erreicht wie z.B. die Festlegung, dass kein online-Abruf der Daten bei SWIFT zulässig ist. Schließlich wird im Rahmen des sog. Reziprozitätsanliegens, also des Anliegens auf Gegenseitigkeit, im Rahmen des Mandats verlangt, dass EU-Behörden unter den gleichen Voraussetzungen wie US-Behörden Zugriff auf in den USA von SWIFT zentral aufbewahrte Daten erlangen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Deutschen Bundestag bei der Aushandlung des Abkommens eine starke Bedeutung zukommt, weil seine Zustimmung zum Abkommen in Form eines Gesetzes vor der Vertagsbindung erfolgen muss. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Verhandlingsführung der EU darauf abzielt einen höheren Datenschutzstandard durchzusetzen als er momentan beim Zugriff auf den Server in den USA gewährleistet ist.
Mit freundlichem Gruß
Dr. ChristophBergner