Frage an Christine Scheel von Klaus G. bezüglich Kultur
Sehr geehrte Frau Scheel,
ich komme Ihrem Vorschlag nach aus Ihrer Antwort vom 07.12.2007 zum Thema Umsatzsteuersatz für Künstler, wonach die Missstände dokumentiert werden sollen.
Dabei geht es um den Punkt, wenn der Künstler nicht selbst Veranstalter ist, sondern von diesem engagiert ist.
In den heute gültigen Umsatzsteuer-Richtlinien steht zu lesen im Abschnitt 166, Absatz 22:
(22) Ausübende Künstler können mit einer künstlerischen Darbietung zwei verschiedene Leistungen erbringen:
1. die Darbietung selbst und
2. die Einwilligung zur Verwertung der Darbietung oder die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte.
Zwei Leistungen werden z.B. von einem Dirigenten oder Solisten erbracht, der das öffentliche Konzert eines
Konzertveranstalters leitet bzw. darin mitwirkt, wenn dieses Konzert gleichzeitig von einer Rundfunk - und
Fernsehanstalt aufgenommen und gesendet - z.B. auch als Live-Übertragung - oder von einem
Tonträgerhersteller auf Tonträger aufgenommen - sog. Live-Mitschnitt - und vervielfältigt wird. Die Leistung
gegenüber der Rundfunk- und Fernsehanstalt oder dem Tonträgerhersteller unterliegt dem ermäßigten
Steuersatz. Dagegen ist die Leistung an den Konzertveranstalter dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen.
Zum Ort dieser Leistungen vgl. Abschnitte 36 und 39 Abs. 1 und 2.
Zitatende aus Umsatzsteuer-Richtlinien
Nun frage ich Sie:
Warum steht so etwas in den für die Finanzämter gültigen Richtlinien, nämlich dass der Solist in seiner Rechnung an den Veranstalter 19% Umsatzsteuer erheben soll, angesichts des bekannten EuGH-Urteils vom 23.10.2003 (Rechtssache: C-109/02), in dem die BRD verurteilt wurde, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu verankern?
Das ist nämlich die Verwirrung, von der bereits andere Briefeschreiber gesprochen haben.
Wäre es Ihnen möglich mehr Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen?
Mit freundlichem Gruß
Klaus Gerling
Sehr geehrter Herr Gerling,
vielen Dank für Ihre e-mail zur Umsatzbesteuerung von Künstlern.
Laut Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen zitieren Sie in Ihrer e-mail eine Passage aus dem überholten Abschnitt 168 Abs. 22 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000, der bereits bei der Überarbeitung der Verwaltungsanweisung zum 1. Januar 2005 gestrichen wurde. Seitdem - also auch in den derzeit aktuellen Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 ist die von Ihnen angesprochene Rechtsprechung des EUGH-Urteils berücksichtigt, Sie können die aktuellen Umsatzsteuer-Richtlinien über die Internetseite des http://www.Bundesfinanzministeriums.de nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Sellin, Büro Christine Scheel