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Christine Scheel
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Frage von Kurt H. •

Frage an Christine Scheel von Kurt H. bezüglich Kultur

Sehr geehrte Frau Scheel

zu den Fragen von Frau Rosemarie Wiedmann vom 28.11.200 hier mein Beitrag zum Thema "Praxis der Finanzämter"

Wenn ich das Gesetz lese so steht da daß der ermäßigte USt-Satz gilt für eine

"einem Konzert vergleichbare Darbietung".

Das Wichtige dabei ist das Wort "Darbietung", denn darauf bezieht sich der Gesetztgeber, auf das was ich darbiete und nicht etwa auf das was die Gäste des Veranstalters mit dem ich einen Konzertvertrag geschlossen habe darauß machen.
Wenn nun meine Darbietung immer die Gleiche ist egal ob ich sie auf einem Stadtfest, einer Faschings-Sitzung, in einer Rundfunksendung, auf einem Feuerwehrball, beim Abschlußball einer Tanzschule oder im Tanzlokal darbiete, wie kann es dann sein, daß ich für die letzteren Drei den ermäßigten USt-Satz nicht anerkannt bekomme?
Und was für mich noch unverständlicher ist, wie kann es sein daß der Andreas am Keyboard links neben mir, die Sängerin rechts neben mir und der Drummer hinter mir bei allen genannten Auftrittsanlässen eine "einem Konzert ähnliche Darbietung" abliefern, ich hingegen als Gitarrist, Saxophonist und Sänger aber nicht? So viel zum Thema Praxis der Finanzämter.

Für mich riecht das sehr stark nach groß angelegter Abzocke weil gleich rückwirkend über mehrere Jahre
geprüft und neu veranlagt wird, denn da geht´s dann um richtig viel Geld.

Hier wird offensichtlich versucht mit möglichst wenig Aufwand zusätzliche Steuereinnahmen zu generieren weil man genau weiß, daß ich bei meinen Kunden eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht durchbekomme.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Hierold,

vielen Dank für Ihre e-mail.
Sie haben ja die Stellungnahme der Parlamentarischen Staatssekretärin des BMF zur Umsatzsteuer für Künstler gelesen. Die Besteuerungspraxis kann meines Erachtens in den einzelnen Finanzämtern unterschiedlich sein, weil Sachverhalte ("vergleichbare Darbietungen") unterschiedlich beurteilt werden. Dieser unbestimmte Rechtbegriff bedarf einer konkreten einheitlichen Auslegung durch das BMF. Wir werden das Thema weiter bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Sellin, Büro Christine Scheel