Frage an Christine Scheel von Rosemarie W. bezüglich Kultur
Sehr geehrte Frau Scheel.
Wäre schön wenn Sie sich auch mal mit dem ledigen Thema der Umsatzsteuer für Musiker beschäftigen würden. Alles hier zu Erläutern würde wahrscheinlich die ganze Seite sprengen, deshalb fasse ich mich kurz. Wir Musiker, egal ob Bands, Einzelkünstler, haben jahrelang mit dem ermässigten UST Satz von 7 % abgerechnet.
Nun verlangen seit einigen Jahren verschiedene Finanzämter "rückwirkend" die fehlende Mwst von uns Musikern zurück, obwohl wir die niemals bekommen haben. Das Absurde an der ganzen Sache ist: kein Finanzamt weiß genau Bescheid, was nun richtig ist, jedes Finanzamt sieht es teilweise anders, manche verpflichten dich nur 7 % zu verlangen, andere verlangen 19%. Anscheinend ist es von Bundesland zu Bundesland anders.
Jetzt meine Fragen an Sie:
1) Warum akzeptiert Deutschland, vertreten durch seine Finanzämter, das Urteil vom EGH von 2003 in dem ausdrücklich der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss, nicht ????
2) Warum können Musiker in Baden Württemberg weiterhin mit 7 % abrechnen und sind somit für viele Veranstalter billiger und somit die Rheinland Pfälzer im Wettbewerbsnachteil???
3) Warum haben uns die Finanzämter vor 3 Jahren nach telefonischer Auskunft und nach Anraten der Steuerberater, sogar zum ermäßigten Steuersatz geraten?
4) Warum gehen die Finanzämter nur an die sogenannten Bandleader, während die Einzelmusiker weiterhin mit 7 % abrechnen können?
5) Und nun die wohl wichtigste Frage: warum hält man uns so lange in Ungewissheit und kann uns nicht klar mitteilen was denn nun richtig sei, 7% oder 19%.
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen und bin jetzt schon gespannt.
Vielen Dank im Voraus!
Mit musikalischen Grüßen
Rosemarie Wiedmann
Sehr geehrte Frau Wiedmann,
vielen Dank für Ihre Frage zur Umsatzbesteuerung von Künstlern. Wir haben das Bundesministerium der Finanzen um eine Stellungnahme zu dem Thema gebeten. Mir liegt jetzt ein Antwortschreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMF Nicolette Kressl vor. Nachstehend gebe ich Ihnen den Wortlaut des Briefes zur Kenntnis: "Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen nach §12 Abs.2 Nr. 7 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) die Eintrittberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 - C - 109/02 - hat der EuGH entschieden, dass Deutschland gegen Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 98 Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie) verstieß indem es auf bestimmte Umsätze von Solokünstlern, die für einen Veranstalter tätig sind, den allgemeinen Steuersatz anwendet. Das o.g. EuGH-Uteil wurde zunächst mit BMF-Schreiben vom 26.März 2004 - IV B 7 - S 7238 -2/04 - umgesetzt.; durch Artikel 5 Nr. 8 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBL I S. 3310) hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsänderung nachvollzogen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Leistungen von Künstlern - egal ob Einzelkünstler oder Gruppe - immer mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind. Liegen die Voraussetzungen von § 4 Nr.20 Buchstabe a UStG vor, sind die Leistungen vielmehr zwingend umsatzsteuerfrei. Ferner fallen von Solisten erbrachte Leistungen nur dann in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG, wenn die Leistung des Solisten denen der Theatervorführung und Konzerte vergleichbar ist. Ist dies zu verneinen, unterliegen die Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Eine zu dieser dargestellten Rechtslage abweichende Besteuerungspraxis besteht nach hiesigem Kenntnisstand nicht. Die von der Einsenderin bemängelte unterschiedliche Handhabung unterschiedlicher Einzelfälle dürfe daher aus unterschiedlichen Sachverhalten resultieren."(Zitat Ende aus dem Brief) Der Brief der Staatssekretärin aus dem BMF bleibt für Sie sicherlich unbefriedigend, weil es wahrscheinlich im Einzelfall zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen durch die zuständigen Finanzämter kommt. Für eine weitere Auseinandersetzung mit dem Bundesfinanzministerium wäre es sicherlich hilfreich, wenn die unterschiedliche Praxis durch die Finanzämter dokumentiert würde. Wahrscheinlich geht es um präzisere Vorgaben an die Finanzämter.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Sellin, Büro Christine Scheel