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Christine Scheel
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Frage von Ralf S. •

Frage an Christine Scheel von Ralf S. bezüglich Finanzen

Unter dem Deckmantel des Gemeinwohls hat sich eine Steueroase im Beherbergungsgewerbe entwickelt.

Ob ein Unternehmen unter dem Status "gemeinnützig" oder als steuerpflichtige Personen- oder Kapitalgesellschaft arbeitet, sagt nach meiner Erfahrung nichts darüber aus, ob die darin handelnden Personen "selbstlos, uneigennützig, karitativ oder christlich" handeln.

Gemeinnützige Beherbergungsbetriebe der Wohlfahrtsverbände sind mit besonderen Privilegien ausgestattet, wie den Einsatz Zivildienstleistender und 1-Euro-Jobber, die Gewerbesteuerbefreiung, die Umsatzsteuervergünstigung, die Körperschaftsteuerbefreiung, die Grundsteuerbefreiung, die vielfachen Gebührenbefreiungen, die Berechtigung Spenden entgegen zu nehmen und die auffallend schnellen und hohen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und Erhaltungsaufwand.

Zusätzlich gewähren viele Bundesländer Zuschüsse für Urlaub in gemeinnützigen Einrichtungen.

Mit Steuergeldern wird gefördert, dass keine Steuern gezahlt werden.

Der Wettbewerbsvorteil dieser Betriebe beläuft sich jedes Jahr auf bis 30 Prozent vom Umsatz.

Anerkannte Beherbergungsbetriebe der Wohlfahrt, wie die Familienferienstätten der gemeinnützigen AWO SANO müssen nachweisen, dass zwei Drittel der Gäste hilfsbedürftig sind. Hilfsbedürftig sind Personen, deren Nettoeinkünfte unter der Bemessungsgrenze des § 53 Nr. 2 AO liegen. Diese liegt pro Familienmitglied beim Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Das entspricht im Jahr 2005 zum Beispiel bei 2 Erwachsenen mit 2 Kindern im Alter von 15 bis 17 Jahren in Westdeutschland Nettoeinkünften von monatlich 5.177,- Euro und in Ostdeutschland von 4.967,00 Euro.

Danach ist 80% der Bevölkerung hilfsbedürftig und wird in den gemeinnützigen Beherbergungsbetrieben von der Mehrwertsteuer befreit.

Reformbedarf ?

www.tourismuspolitik.info

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Schlüter,
vielen Dank für Ihre Frage zur steuerlichen Privilegierung von gemeinnützigen Beherbergungsbetrieben im Gegensatz zu privaten Beherberbungsbetrieben. Ich möchte mich für Ihren Hinweis auf das Ausmaß der steuerlichen Privilegierung gemeinnütziger Beherbergungsbetriebe bedanken. Auch Ihre Informationen, welcher Personenkreis bis zu welcher Nettoeinkommenshöhe berechtigt ist diese gmeinnützigen Beherbungsbetriebe zu nutzen, ist für mich Anlass im Rahmen der Reform der Förderung des bürgerlichen Ehrenamtes diese Regelungen zu überprüfen und ggf. mit in die parlamentarischen Beratungen einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Scheel