Frage an Christine Scheel von Jan L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Fr. Scheel,
Sie und Ihre Partei sind mit verantwortlich für die Harz 4 Gesetze. Warum ist Ihnen nicht Aufgefallen das Behinderte benachteiligte den gleichen Mechanismen unterworfen sind wie alle anderen. Mir ist auch aufgefallen, das es bei der Agentur f. Arbeit (welch ein Hohn diese Behörde so zu bezeichnen) speziell Reha Berater gibt, die für diese benachteiligte Gruppe verantwortlich ist aber bei den ARGen gibs das nicht. Ist das gewollt oder Unfähigkeit der Verantwortlichen?
Was kann Ihre Partei unternehmen damit dieses Problem gelöst werden kann. Was ich auch nicht verstehe das Behinderten Verbände diese Problematik nicht erkannt haben oder befinden diese sich in der Abhängigkeit der Machtausübenden?
Mit freundlichen Grüßen
Jan Lüttich
Sehr geehrter Herr Lüttich,
vielen Dank für Ihre Frage. Wir haben die Arbeitsmarktreformen und deren Auswirkungen stets kritisch begleitet und dementsprechende Änderungsvorschläge unterbreitet. Sie sprechen zurecht einen wunden Punkt an, den wir aber schon in den damaligen Verhandlungen angesprochen haben. In den Jahren nach Einführung der sog. Hartz-IV-Gesetze konnte man erkennen, dass die Arbeitsagenturen Rehabilitationsbedarf viel eher erkennen als die neu gebildeten Arbeitsgemeinschaften. Wir sind der Auffassung, dass sich dies nun dank vieler Fortbildungen und Qualifizierungen gebessert hat. Insgesamt muss aber festgehalten werden, dass das Verfahren für Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe des SGB IX für erwerbsfähige behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen nach dem SGB II immer noch sehr schwerfällig ist. Um Leistungen gemäß § 33 SGB IX in Anspruch nehmen zu können, leiten die SGB-II-Träger aufgrund von Hinweisen oder festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen gemäß § 6a SGB IX einen Prüfauftrag an die zuständige Agentur für Arbeit. Diese hat den Rehabilitationsbedarf festzustellen und die Arbeitsgemeinschaft bzw. die zuständigen kommunalen Träger hierüber und ihren Eingliederungsvorschlag schriftlich zu unterrichten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele SGB-II-Träger ihren Prüfauftrag nur sehr restriktiv wahrnehmen. Einige kommunale Träger verstehen sich noch immer nicht als Leistungsträger der Rehabilitation, obwohl dies in § 6a Absatz 2 SGB II klar geregelt ist.
Besuche vor Ort als auch Hinweise entsprechender Verbände haben uns in diesem Eindruck bestärkt. Bündnis 90/Die Grünen haben daher in einem Antrag (Drucksachennummer 16/11207, siehe Anlage) gefordert, bei allen Trägern des SGB II qualifizierte AnsprechpartnerInnen und Abteilungen - wie sie beispielsweise in § 104 Absatz 4 SGB IX für die Bundesagentur für Arbeit verpflichtend vorgesehen sind - einzurichten und zu finanzieren. Diese sollen einen möglichen Rehabilitationsbedarf von Menschen mit Behinderung erkennen und an die zuständige Agentur für Arbeit weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Scheel