
(...) Gleichzeitig unterliegen sie auch nicht den gleichen Pflichten wie die Leistungsempfänger, die die Grundsicherung nach dem SGB II („Hartz IV“) beziehen, etwa zur Einhaltung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II. Ziel der Arbeitsförderung nach dem SGB III ist neben dem Erhalt von Arbeitsplätzen auch die Verkürzung der Dauer von Arbeitslosigkeit. Die Agenturen für Arbeit erbringen ebenfalls Leistungen der Arbeitsvermittlung, Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Gründungszuschüsse sowie weitere Leistungen, etwa zur Weiterbildung. (...)