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Christine Lambrecht
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Frage von bernd m. •

Frage an Christine Lambrecht von bernd m. bezüglich Soziale Sicherung

sehr geehrte Frau Lambrecht

Meine Tochter wohnt in Viernheim.Sie ist allein erziehende Mutter eines 4 järigen Sohnes. Sie war 2007 arbeitslos und hatte 2007 Arbeitslosenhilfe für ein Jahr bekommen.Nachdem die Hilfe abgelaufen war,wollte Sie Hartz 4 beantragen. Dies wurde Ihr verweigert mit der Begründung sie solle Ihre Versicherung ,die Sie für Ihre Altersversorgung abgeschlossen hat, erst verbrauchen.Wie soll das gehen wenn vom Staat vor allem ihren Abgordneten immer wieder gesagt wird,wir sollen fürs Alter vorsorgen.Meine Tochter kann nur halbtags arbeiten und bekommt deswegen keine Arbeit. 2008 hatte ich meine Tochter für 1 jahr angemeldet für 440,00 € das war uns sehr schwer gefallen,weil die Geschäfte sehr nachgelassen haben,mussten wir Sie wieder entlassen.Jetzt bekommt Sie ca, 220,00 € für das Jahr 2009 Arbeitslosengeld.was ist aber danach,Sie kann doch ihre Altersvorsorge nicht verbrauchen da sie später auch nicht viel Rente bekommt.Sie bekommt einfach halbtags keine arbeit auf ihrem Beruf. Ich würde mich freuen wenn ich von Ihnen eine Antwort bekomme.

mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Frage vom 2. Dezember 2008.

Es gibt eine Reihe von Vermögensgegenständen, die frei von der Anrechnung auf das ALG II sind. Hierzu sagt § 12 des Sozialgesetzbuches II (SBG II) aus, dass als Vermögen die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge frei ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

Zudem werden bestimmte geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, nicht als Vermögen berücksichtigt. Das ist der Fall, wenn der Inhaber die geldwerten Ansprüche zur Altersvorsorge vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigt. Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Wert der Ansprüche allerdings nicht über 16. 750 € liegen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute im neuen Jahr.

Christine Lambrecht, MdB