Frage an Christine Lambrecht von Jennifer P. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Lambrecht,
wenn man unberücksichtigt lässt, dass Mitarbeitern/innen von kichennahen Einrichtungen (z.B. Diakonie) Grundrechte vorenthalten werden (z.B. das Streikrecht - Art. 9 Abs. 3 GG) gibt es ein weiteres Problem des sogenannten "Dritten Wegs":
Der "Dritte Weg" wird aktiv als Wettbewerbsstrategie genutzt um sich gegenüber sozialwirtschaftlichen Konkurrenten, die nicht kirchennah sind, Vorteile zu verschaffen.
-> http://www.boeckler.de/38555_40601.htm (2. Absatz)
Meine Frage: Sehen Sie es als gerechtfertigt an, dass kichennahe Einrichtungen solche Vorteile nutzen dürfen?
Freundliche Grüße
Jennifer Pfeifer
Sehr geehrte Frau Pfeifer,
vielen Dank für Ihre Frage. Auch ich bin der Ansicht, dass der von den Kirchen praktizierte "Dritte Weg" zu einem Wettbewerbsvorteil führen kann, um sich ggfs. gegenüber sozialwirtschaftlichen Konkurrenten durchzusetzen.
Für uns als SPD sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kirche und deren Wohlfahrtseinrichtungen schlicht erwerbstätig und die Grundrechte müssen selbstverständlich auch für sie gelten. Demnach heißt es in unserem Regierungsprogramm, S. 22, http://www.spd.de/linkableblob/96686/data/20130415_regierungsprogramm_2013_2017.pdf
„Soweit die Kirchen und ihre Einrichtungen in Caritas und Diakonie Arbeitgeber sind, muss die Grenze ihres Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts als Arbeitgeber von den Grundrechten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer her bestimmt werden und nicht umgekehrt. Gleiche Arbeitnehmerrechte für Beschäftigte bei Kirchen sind vereinbar mit dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht. Das Streikrecht ist elementares Grundrecht aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und muss auch im kirchlichen Bereich gelten. Tarifverträge zu verhandeln und frei in der Wahl der Mittel zu ihrer Durchsetzung zu sein, sind also mit dem so genannten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht vereinbar.“
Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht