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Christine Aschenberg-Dugnus
FDP
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Frage von Frank W. •

Frage an Christine Aschenberg-Dugnus von Frank W. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Aschenberg-Dugnus,

auch wenn Sie meine erste Frage noch nicht beantwortet haben: Hier nun die nächste:

Heute erfuhr ich von einem Abkommen zwischen Deutschland und mehreren Ländern bezüglich der Mitversicherung von Familienangehörigen im Ausland.

"Durch Anfragen der CDU-Abgeordneten Martin Hohmann (Januar 2003) und Erika Steinbach (April 2003) im Deutschen Bundestag kam es hochoffiziell ans Licht: Familienmitglieder von in Deutschland krankenversicherten Türken und Bürgern aus dem ehemaligen Jugoslawien erhalten Leistungen der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), selbst wenn diese Angehörigen in ihren Heimatländern leben."

Das erstaunt mich sehr.

Gibt es Bestrebungen seitens der FDP dieses Abkommen zu ändern/kündigen? Welche Vorteile sieht die Politik der FDP in der Aufrechterhaltung solcher Abkommen? Wieso dürfte ich meine Eltern nicht mitversichert wissen? Eltern ausländischer Mitbürger sind es. Also wären meine Eltern dadurch diskriminiert. Und abschließend: Wie hoch sind die Kosten für die hier zahlenden Mitglieder einer GKV durch das genannte Abkommen?

Das sind vier Fragen.

Ich freue mich auf Ihre Antworten.

Mit freundlichem Gruß aus Rendsburg,

Frank Weisner

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Weisner,

vielen Dank für Ihre Frage. Lassen Sie mich im Folgenden zu Ihren Ausführungen zum deutschen Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei Stellung nehmen.

Derartige Sozialversicherungsabkommen, wie das zwischen Deutschland und der Türkei, entsprechen der international üblichen Praxis. Es handelt sich dabei um keinen deutschen Sonderfall. Ein solches Sozialversicherungsabkommen ist von Vorteil für die Versicherten beider Länder. Auch das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei ist damit von Vorteil für die deutschen Versicherten: Würde ein solches Abkommen gekündigt, würde der von seinem Arbeitgeber vorübergehend in die Türkei entsandte deutschen Arbeitnehmer wieder der dortigen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Damit hätten er und sein Arbeitgeber eine doppelte Beitragslast, sowohl in Deutschland als auch in der Türkei, zu tragen. Auch Touristen, die sich in der Türkei aufhalten, erhielten im Falle der Erkrankung nicht mehr aushilfsweise medizinische Leistungen durch den Krankenversicherungsträger am Aufenthaltsort.

Auf der Grundlage des Sozialversicherungsabkommens erhalten in der Türkei oder im ehemaligen Jugoslawien lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierzu entstehenden Kosten sind von der Deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Dies geschieht durch kalenderjährlich zu vereinbarende monatliche Pauschalen.

Eltern eines Versicherten mit Wohnsitz in der Türkei oder im ehemaligen Jugoslawien sind nur dann ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie nicht ohnehin leistungsberechtigt nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates aufgrund einer eigenen Versicherung oder der Versicherung einer anderen Person sind und wenn der Versicherte ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Nach einer genauen Abwägung überwiegen demnach die Vorteile eines derartigen Abkommens. Eine Kündigung ist entsprechend auch nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Aschenberg-Dugnus, MdB

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