Frage an Christine Aschenberg-Dugnus von Alessandro R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrtee Frau Aschenberg-Dugnus ,
in ihrer Aufgabe als Abgeordnete der FDP des Deutschen Bundetages frage ich sie ob und wenn ja in welchem Umfang das Parlament bzw. ihre Fraktion die Bekaempfung des Tatbestandes der Vergewaltigung auf der Tagesordnung hat.
Mit freundlichen Gruessen,
Alessandro Russo
Sehr geehrte Herr Russo,
vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich Ihnen gerne antworte.
Es ist Aufgabe der Ordnungsbehörden, ein Höchstmaß an innerer Sicherheit herzustellen, so dass es im Idealfall nicht zu schweren Straftaten wie Vergewaltigungen kommt. Hundertprozentige Sicherheit kann und wird es jedoch leider nie geben, es kann also bedauerlicherweise nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Straftaten kommt.
Ein wichtiger Ansatzpunkt zur Verhinderung von Wiederholungstaten ist für uns die Sicherungsverwahrung von gefährlichen Straftätern. CDU, CSU und FDP haben sich daher in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu harmonisieren. Die Neuregelung soll rechtsstaatlich und europarechtskonform sein und unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Bevölkerung ihren Ausnahmecharakter behalten.
Die Bundesregierung hat im Juni 2010 Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Sicherungsverwahrung beschlossen. Zuvor hat bereits die Justizministerkonferenz die Eckpunkte mit großer Mehrheit gebilligt. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien. Damit setzt die Bundesregierung die Vorgaben des Koalitionsvertrags um und berücksichtigt auch die Konsequenzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009.
Die Vorschläge des Bundesjustizministeriums sehen einen Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vor. Dabei wird die Sicherungsverwahrung bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung im Urteil vorbehalten. Es bringt für die Bürger mehr Sicherheit, wenn bereits im Verfahren selbst entschieden wird, ob es nach der Haft wieder zu Straften kommen kann. Es hat sich gezeigt, dass sich nur in ganz seltenen Fällen während der Haft neue Tatsachen ergeben, die auf die Gefährlichkeit des Täters schließen lassen. Die Sicherungsverwahrung wird beschränkt auf Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, einschließlich gemeingefährlicher Straftaten, sowie sonstige Straftaten, die von besonderer Schwere sind. Damit werden reine Vermögensdelikte künftig aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt nur noch für "Altfälle" in Betracht. Auch beim Wegfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung steht für Neufälle insgesamt ein breites Instrumentarium zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Aschenberg-Dugnus, MdB