Frage an Christina Schwarzer von Wilfried M. bezüglich Frauen
Sehr geehrte Frau Schwarzer,
können Sie bitte freundlicherweise in Erfahrung bringen, wann ggf. eine (welche?) Vorschrift in ein Gesetzbuch gelangte, derzufolge Jugendamtsbedienstete VOR der Geburt eines Kindes den mutmaßlichen Vater zur Anerkennung ihrer Vaterschaft auffordern sollen bzw. dürfen?
Hintergrund meiner Anfrage sind jahrelange Beobachtungen zu Problemen mit dem Datenschutz an Jugendämtern und nun speziell ein BZ- Artikel vom 5. Oktober (Link 1).
Bezüglich eines -des brutalen Mordes an einer Schwangeren verdächtigen- Neuköllners ist darin zu lesen:
"...Aus Ermittlerkreisen hieß es, dass der Auslöser für den Mord vermutlich ein Schreiben des Jugendamtes gewesen ist. Darin sei der damals 19-Jährige aufgefordert worden, die Vaterschaft anzuerkennen. Das habe er aber auf keinen Fall akzeptieren wollen...."
Falls es für die mit der Preisgabe von unsicherem "Amtswissen" (das auch ein bloßes Gerücht über einen Dritten sein könnte) verbundene amtliche Aufforderung eine Rechtsgrundlage geben sollte:
Welchen Sachzweck könnte denn die SCHRIFTLICHE AMTLICHE AUFFORDERUNG zur Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt überhaupt haben?
Was spricht dagegen, die ggf. vorliegende gesetzliche Befugnis zur vorgeburtlichen Amtsermittlung bald im Rahmen einer Gesetzesänderung abzuschaffen und die evtl. erforderliche Ausforschung zur Vaterschaft wieder auf die Zeit nach der Geburt (auf der Grundlage der Angaben der Mutter gegenüber dem medizinischen Fachpersonal) zu verlegen?
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. med. W. Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
1. Vorsitzender des Vereins Anti-Korruption.Reformation 2014 e.V.
Sehr geehrter Herr Meißner,
gemäß der Praxis eines Jugendamtes kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist gemäß § 1594 BGB bereits vorgeburtlich möglich. Spricht eine Schwangere(volljährig) im Jugendamt diesbezüglich vor, sind die Mitarbeiter ihr im Rahmen einer Beratung und Unterstützung gemäß § 52 a SGB VIII oder im Rahmen einer Beistandschaft gemäß § 1712 ff BGB behilflich. Beides ist auch vorgeburtlich möglich. In beiden Fällen wird gegebenenfalls der von der künftigen Mutter benannte Vater angeschrieben. Entweder er erkennt auf freiwilliger Basis die Vaterschaft, z.B. vorgeburtlich in urkundlicher Form, an oder die Mutter betreibt die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach der Geburt des Kindes. Sie kann diese Aufgabe auch auf das Jugendamt übertragen, indem sie eine Beistandschaft beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Schwarzer MdB