Frage an Christina Schwarzer von Simon H. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrte Frau Schwarzer,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort und vielen Dank für Ihr Angebot, weitere Nachfragen per Email zu stellen. Ich bevorzuge es diesen Diskursstrang öffentlich fortzuführen, da ich sicherlich nicht der einzige bin, der an Ihrer Antwort interessiert ist.
Sie haben Recht, tatsächlich ist das worauf ich mich beziehe seit 2004 nicht mehr im HRG geregelt, sondern im WissZeitVG; Dort beziehe ich mich auf §1 und §2 der u.a. die Befristung wissenschaftlichen Personals regelt. Sie kenne sicherlich die Debatte um die daraus resultirenden unsicheren und tlw. präkeren Arbeitsbedingungen des wissenschaftlichen Nachwuchses an deutschen Hochschulen. Sehen Sie hier Handlungsbedarf und wenn ja, welchen?
Besten Dank
Sehr geehrter Herr Hofberger,
die Befristungsvorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) haben sich grundsätzlich bewährt. Sie schaffen Rechtssicherheit sowohl für die Hochschulen und Forschungsinstitute als auch für die befristet beschäftigten Wissenschaftler.
Zur Karriere von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gehört es heute, dass sie sich in zeitlich befristeten Projekten in unterschiedlichen Forschungsgruppen profilieren. Mit dem Gesetz wird dies vereinfacht. Es ist zur Normalität geworden, dass Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen ihre Forschungsarbeiten zunehmend über zeitlich befristete Drittmittel finanzieren. Daher sind sie auch in steigendem Maße darauf angewiesen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet für die Projektzeiträume zu beschäftigen.
Die noch aus dem Hochschulrahmengesetz stammenden Sonderregelungen für die Qualifizierungsphase von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die so genannte 12-Jahresregelung bzw. 15-Jahresregelung in der Medizin, hatten sich in der Praxis bewährt und sind erhalten geblieben. Gleichzeitig wird die hohe Belastung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern mit Kindern berücksichtigt (vgl. §2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG).
Der Gesetzgeber hat den Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit dem WissZeitVG weitere Möglichkeiten zur Befristung des benötigten Personals eröffnet, von denen im Interesse der Beschäftigten verantwortungsvoll Gebrauch gemacht werden muss. Dies beinhaltet auch, dem Nachwuchs im Rahmen der Personalentwicklung klare Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen.
Vor diesem Hintergrund ist es von zentraler Bedeutung, dem wissenschaftlichen Nachwuchs planbare und verlässliche Karriereperspektiven im Wissenschaftssystem zu bieten. Hier stößt allerdings der Gesetzgeber mit seinen Handlungsmöglichkeiten an seine Grenzen. Vielmehr geht es an dieser Stelle um die Etablierung einer optimierten Personalverantwortung. Ich verweise dazu auch darauf, dass für einen weitergehenden Eingriff in die Personalangelegenheiten der Hochschulen eine Grundgesetzänderung notwendig wäre, die leider in der vergangenen Legislaturperiode keine Mehrheit im Bundesrat finden konnte.
Beste Grüße
Christina Schwarzer