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Christian Ruck
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Frage von Astrid K. •

Frage an Christian Ruck von Astrid K. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Dr. Ruck,
Sie berichten in diesem Forum, dass die 2. und 3. Lesung zur neuen Unterhaltsreform in die 24. KW verschoben wurde. Sollte das nun endlich wirklich so sein, wann kann man mit dem Inkrafttreten des Gesetzes rechnen?
Ich bedanke mich im voraus für die Beantwortung meiner Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen
A. Kreß

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Kreß,

danke für Ihre Anfrage vom 31. Mai 2007 zum Stand des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes, die ich Ihnen gerne beantworte.

Es ist in der Tat so, dass das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz am 25. 5.2007 in 2./3. Lesung im Bundestag beraten werden sollte, um dann am 1. Juli in Kraft zu treten. Der Tagesordnungspunkt wurde dann aber kurzfristig von der Tagesordnung genommen, weil das Bundesverfassungsgericht am 23. Mai ein Urteil zur Dauer der Unterhalts­ansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder getroffen hat (die Presse berichtete ausführlich darüber).

Vor die­sem Hintergrund ist es notwendig und selbstverständlich, dass sich die Koali­tion aus­reichend Zeit nimmt, um das Urteil sorgfältig zu analysieren und die vorgese­henen Änderungen im Unterhaltsrechts im Lichte der Aussagen des Bundesverfas­sungsge­richts in Ruhe zu überprüfen.

Nach einer ersten Analyse des verfassungsgerichtlichen Urteils sehen wir uns als CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag durch die Entscheidung des Bundes­verfassungsgerichts in unserer Position bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der in unserer Verfassung enthal­tene besondere Schutz der Ehe eine unterhaltsrechtliche Besserstellung geschiede­ner Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen rechtfertigen kann.

Entscheidend für die CSU-Landesgruppe ist, dass wir eine Unterhaltsrechtsreform verabschieden, die das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt und in diesem Sinne auch für Gerechtigkeit zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sorgt. Das bezieht sich auch auf die Pflicht des betreuenden Elternteils, nach einer Trennung wieder eigenes Einkommen zu erzielen. Nichteheliche Kinder dürfen durch die Er­werbsobliegenheit ihrer Eltern weder materiell noch seelisch schlechter gestellt wer­den – so die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem am 23. Mai veröf­fentlichten Urteil zum Anspruch der nichtehelichen Mutter auf Betreuungsunterhalt.. Dies bestätigt die Position der Union in den Verhandlungen zum Unterhaltsrecht: Bei Festlegung der Unterhaltsdauer des betreuenden Elternteils müssen eheliche wie nichteheliche Kinder gleichgestellt werden. Damit ist die jetzige gesetzliche Regelung verfassungswidrig.

Diese Auffassung konnte die Union in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Bundesjustizministeriums durchsetzen. Im ursprünglichen Entwurf war noch eine Ungleichbehandlung zwischen Geschiede­nen und nichtehelichen Elternteilen bei der Dauer des Anspruchs auf Betreuungs­unterhalt vorgesehen. Durch das Urteil ist nun klar, dass die Union die Verabschie­dung eines verfassungswidrigen Gesetzes verhindert hat.

Es ist nun zunächst Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz, zügig eine umfas­sende Bewertung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und etwaiger Auswir­kungen dieses Urteils auf die vorgesehene Novellierung des Unterhaltsrechts vorle­gen. Auf dieser Grundlage werden wir die Gesetzesberatungen anschließend unver­züglich fortsetzen. Dabei ist für uns als CSU-Landesgruppe ist klar: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates – wie es im Grundgesetz ausdrücklich festgeschrieben ist. Wir werden daher nur einem Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts zustimmen, der dem Wohl des Kindes und dem gebotenen Schutz der Ehe Rechnung trägt.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Christian Ruck MdB