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Christian Piwarz
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Frage von Michael B. •

Welche Teilhabe am Studium besteht für Studierende die sich zu Semesterbeginn impfen ließen bis zum Vollständigen Impfschutz , wenn sie sich die kostenpflichtigen Tests nicht leisten können?

Mein Sohn begann letzte Woche sein Studium Soziale Arbeit in Görlitz. Konfrontiert mit den klaren Regelungen an der Hochchule ließ er sich am 2 Tag der Einführungswoche vor Ort impfen. Nun darf er bis zum vollständigen Impfschutz (frühestens in 3 Wochen) nicht an den Lehrveranstaltungen teilhaben, da er sich keinen Test in professionellen Zentren leisten kann. Darf er nur mitspielen, wenn er 40-60 € pro Woche einsetzt? Wollen wir das jugendliche Potential, die Motivation un die unsrer Jugendgeneration so verspielen? Wieso werden Sudierende nicht wie Berufsschüler gleichen Alters behandelt? Wiederspricht das nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Würden nicht Laientests wie an den Schulen reichen und wenigstens für einen Bruchteil der Kosten zu realisieren sein?

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Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die sächsischen Hochschulen sowie die Berufsakademie Sachsen kehren mit Beginn des Wintersemesters überwiegend zur Präsenzlehre zurück. Darauf haben sich das Sächsische Wissenschaftsministerium, die Landesrektorenkonferenz Sachsen (LRK) und die Berufsakademie Sachsen (BA) im Sinne der Studentinnen und Studenten verständigt. Um ihnen sowie dem Hochschulpersonal dennoch weiterhin einen größtmöglichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten, wurden durch das Sächsische Sozialministerium entsprechende Rahmenbedingungen erarbeitet. Bereits in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 24. August wurde die sogenannte 3G-Regel für eine sichere Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in Innenräumen beim Vorliegen einer Siebentage-Inzidenz von über 35 vorgesehen. Auch das Ende kostenfreier Schnelltests auf Basis des Bund-Länder-Beschlusses wurde vor dem Hintergrund flächendeckender Impfangebote frühzeitig angekündigt. Die Nutzung digitaler Lehrangebote oder die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen unter Berücksichtigung von Infektionsschutzmaßnahmen der Hochschulen obliegt der persönlichen Entscheidung.

Für eine Betrachtung und Bearbeitung konkreter Einzelfälle ist die direkte Kontaktaufnahme mit den zuständigen Ministerien besser geeignet als diese Plattform. Im vorliegenden Fall sind dies das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie das Sächsische Wissenschaftsministerium.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Piwarz

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