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Christian Petry
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Frage von Michael V. •

Wo liegt der Sicherheitsgewinn bei den in den Ergänzungen aufgeführten Teilaspekten aus dem Gesetzentwurf "Drucksache 20/12805" zum Sicherheitspaket?

Sehr geehrter Herr Petry,

mit Verwunderung habe ich den o. g. Gesetzentwurf gelesen. Hierzu habe ich einige konkrete Fragen:

Welchen Sicherheitsgewinn hat das geplante Umgangsverbot mit Springmessern? Das Mitführen ist gem. §42a WaffG jetzt schon verboten.

Wird es Entschädigungen für die gesetzestreuen Springmesserbesitzer geben (Art 14 GG) oder wird die SPD mit ihrer Zustimmung rechtmäßig erworbenes Eigentum entschädigungslos zerstören?

Wo liegt der Sicherheitsgewinn, wenn unbescholtene Bürger künftig keine normalen Taschenmesser (meist von dem bekannten Schweizer Hersteller und meist als Slipjoint-Messer) mehr mit auf eine Bahnreise nehmen dürfen?

Will die SPD, dass künftig Sachbearbeiter einer Waffen-/Jagdbehörde ohne richterlichen Beschluss Wohnungen durchsuchen dürfen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr V.

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, der auch Vorschläge zur Änderung des Waffenrechts umfasst.

Seit einiger Zeit verzeichnen wir eine deutliche Zunahme von Gewalttaten mit Messern. Dies betrifft nicht nur den schrecklichen islamistischen Anschlag in Solingen Ende August oder den Angriff in Mannheim Ende Mai dieses Jahres. Laut Statistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 8.951 Fälle von Messerangriffen mit gefährlicher oder schwerer Körperverletzung erfasst.

Bereits seit Längerem planen wir, das Waffenrecht zu verschärfen, sowohl in Bezug auf Schusswaffen als auch auf Messer. Nancy Faeser hat entsprechende Pläne im Juli 2024 vorgestellt.

Nach aktuellem Recht sind bisher nur Springmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 8,5 Zentimetern verboten. Allerdings können auch Messer mit einer Klingenlänge zwischen 6 und 12 Zentimetern eine erhebliche Gefahr darstellen. Dabei ist zu betonen, dass sich die derzeitige Diskussion nicht auf den Besitz, sondern auf das Führen von Messern außerhalb der eigenen Wohnung konzentriert.

Selbstverständlich liegt es nicht in unserem Interesse, Personen, die aus berechtigten Gründen ein Messer mitführen, unnötig einzuschränken. Dies steht auch im Einklang mit der Systematik des Waffengesetzes, das in § 42a Abs. 3 WaffG Ausnahmeregelungen für Menschen vorsieht, die Messer beispielsweise aus beruflichen oder sportlichen Gründen mit sich führen. Die SPD behauptet zudem nicht, dass diese einzelne Maßnahme das Problem vollständig lösen kann. Vielmehr ist ein umfassendes Maßnahmenpaket erforderlich, das insbesondere auch effektive Präventionsprogramme beinhaltet.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Petry

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