Frage an Christian Petry von Toni B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Petry,
im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist vorgesehen, die doppelte Verbeitragung bei Riester-Renten abzuschaffen, da die Beiträge in der Einzahlungsphase aus dem Nettogehalt stammen und die seit 2004 geltende Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Auszahlungsphase somit eine doppelte Verbeitragung darstellt.
Die doppelte Verbeitragung trifft auch auf die tarifvertragliche Pflichtversicherung der Öffentlichen Beschäftigten zu (VBL, Zusatzversorgungkassen). Diese Betriebsrenten werden nicht von der vorgesehenen Änderung erfasst.
Wie ist I h r e Meinung zur vorgesehenen Abschaffung der doppelten Verbeitragung bei der Riester-Rente und zur Beibehaltung der doppelten Verbeitragung bei der ZVK-Rente?
Freundliche Grüße
Toni Brehm
Sehr geehrter Herr Brehm,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich hiermit gerne beantworte.
Während die von Ihnen angesprochene ZVK-Pflichtversicherung eine Zusatzleistung des Arbeitgebers mit einem kleinen Arbeitnehmeranteil in der Einzahlungsphase darstellt, sollte die Kombination aus Riester-Förderung und betrieblicher Altersvorsorge insbesondere Geringverdienern eine effiziente Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung an die Hand geben. Wie Sie wissen, werden Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung und damit auch betriebliche Riester-Renten seit 2004 mit dem vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragssatz in der Auszahlungsphase belegt. Dies hat dazu geführt, dass der Anteil der Anwartschaften mit Riester-Förderung bei Direktversicherungen Ende 2013 lediglich bei ca. 0,1 Prozent lag.
Ende 2015 hatten immer noch knapp 47 Prozent der Beschäftigten mit weniger als 1.500 Euro Erwerbseinkommen im Monat weder eine Betriebs- noch eine Riester-Rente. Mit der Änderung des § 229 SGB V soll nun der mit dem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragssatz in der Auszahlungsphase verbundene Fehlanreiz bei der Förderung betrieblicher Riester-Renten beseitigt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass solche betrieblichen Riester-Renten künftig wie private Riester-Renten behandelt werden.
Diese Besonderheit der betrieblichen Riester-Rente in Bezug auf diese privaten Gestaltungsspielräume sowie die gesetzgeberische Zielsetzung, einen Anreiz für geringer verdienende Arbeitnehmer zu schaffen, rechtfertigen grundsätzlich eine besondere Regelung für die Auszahlungsphase.
Bei dem von Ihnen angesprochenen Thema der Doppelverbeitragung geht es in vielen Einzelfällen jedoch um betriebliche Altersvorsorgeverträge, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung abgeschlossen wurden. Bei Auszahlung wird hier der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragssatz fällig. Der Arbeitnehmer zahlt dabei sowohl Arbeitnehmeranteil als auch Arbeitgeberanteil. Ich werde mich dafür einsetzen, hier eine Lösung zu finden, die der sonst etablierten paritätischen Finanzierung im Gesundheitssystem gerecht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Petry