Sehr geehrter Herr Pape, die Volkshochschule Neukölln hat am 13.2.2025 zur Veranstaltung "Neuköllner Direktkandidat*innen stellen sich vor" eingeladen - warum waren Sie nicht angekündigt?
Eine Reihe von Einträgen zeugen davon, dass die Volkshochschule Neukölln unter der Überschrift "Neuköllner Direktkandidat*innen stellen sich vor" eingeladen hat:
https://proschillerkiezblog.wordpress.com/2025/02/07/die-neukoellner-direktkandidatinnen-zur-bundestagswahl-2025-stellen-sich-vor/
https://rixdorf-quartier.de/2025/02/05/die-neukoellner-direktkandidatinnen-kennenlernen/
Beide Beispiele zeigen, dass unter der Überschrift ALLE Direktkandidat*innen verstanden werden.
Auffällig ist, dass das Bezirksamt Neukölln scheinbar seine Veranstaltungsankündigung nachträglich manipuliert hat ( https://www.berlin.de/land/kalender/?detail=225258&ls=0&c=7&date_start=01.12.2024 ). Am 17.2.25 um 10:35 zeigt die Seite die Überschrift "Direktkandidat:innenrunde zur Bundestagswahl 2025" und das Veranstaltungsdatum fehlt.

Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ich wurde von der Volkshochschule Neukölln als parteiunabhängiger Direktkandidat NICHT zur Veranstaltung "Neuköllner Direktkandidat*innen stellen sich vor" eingeladen. Mir wurde hingegen frei gestellt, die Veranstaltung als Zuschauer zu besuchen.
In Neukölln stehen insgesamt 13 Wahlkreiskandidierende auf dem Wahlzettel!
Ich nehme an, dass das Konzept dieser Veranstaltung verfassungswidrig war. Die Volkshochschule Neukölln ist Teil des Bezirksamtes Neukölln https://www.berlin.de/vhs-neukoelln/. Die Volkshochschule ist folglich nicht staatsfern. Insofern ist sie vergleichbar mit der Bundeszentrale für politische Bildung, die an einem Bundesministerium als Behörde angegliedert ist. Für die Bundeszentrale für politische Bildung hat das Verwaltungsgericht Köln im Beschluss vom 20.05.2019 - 6 L 1056/19 - https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2019/6_L_1056_19_Beschluss_20190520.html festgestellt, dass politische Bildung staatlicher Institutionen vor den Wahlen die Chancengleichheit nicht verändern darf (vgl. Rn. 15ff.). Die Verfassungswidrigkeit ergäbe sich demnach dadurch, dass der Staat kein Konzept aufgesetzt hat, welches alle Wahlkreiskandidierenden chancengleich berücksichtigt.
Daher habe ich bei der Volkshochschule Neukölln nachgefragt. Die Volkshochschule Neukölln begründete die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung, weitere Wahlkreiskandidierende nicht zu berücksichtigen, mit Verweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg aus dem September 2024 sowie auf die Quelle https://rsw.beck.de/zeitschriften/nvwz/startseite/2024/09/17/ovg-best%C3%A4tigt--brandenburgs-fdp-zu-unbedeutend-f%C3%BCr-rbb-sendung
Schon die angegebene Quelle verweist auf das Prinzip der „abgestuften Chancengleichheit“. Danach wäre eine Berücksichtigung aller anderen Wahlkreiskandidierenden im redaktionellen Konzept erforderlich gewesen. Ein Konzept über diese Veranstaltung hinaus, welches eine solche Berücksichtigung nach dem Prinzip der „abgestuften Chancengleichheit“ widergespiegelt hätte, war jedoch auch nicht erkennbar.
Davon abgesehen, ist das Bezirksamt weder staatsfern noch unterliegt es der Rundfunkfreiheit. Beides ist in Bezug auf den RBB maßgeblich.
Weiterhin kann ich Ihnen bestätigen, dass ich zeitlich vor der Veranstaltung eine Veranstaltungsankündigung mit der Überschrift "Neuköllner Direktkandidat*innen stellen sich vor" im Internetangebot der Volkshochschule archiviert habe (siehe Anhang).