Frage an Christian Magerl von Tapani P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Dr. Magerl,
Darf mit dem Geld, das für den Betrieb eines Abgeordnetenbüros gedacht ist, das Parteibüro im jeweiligen Kreis-, Stadt- oder Ortsverband unterhalten werden? Es gibt in den Kreisverbänden vieler dieser Parteigeschäftsstellen, deren Finanzierung unklar ist. Diese sind personell gut ausgestattet und organisieren die Parteiarbeit vor Ort. Würden diese von den Abgeordneten bezahlt werden, wäre dies aus meiner Sicht nicht zu rechtfertigen, da es sich hier um Steuergelder handelt die zweckentfremdet eingesetzt werden.
Ich freue mich auf Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Panens,
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)legt in Art. 6 (Mandatsausstattung, Kostenpauschale) fest:
"(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Mandatsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst. (2) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält eine monatliche Kostenpauschale für
1. allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds des Bayerischen Landtags ergeben,"
Damit ist klar geregelt, dass Abgeordnete im Stimm-/Wahlkreis ein Büro für die Betreuung ihrer Wählerinnen und Wähler unterhalten dürfen. Parteibüros dürfen aus der Kostenpauschale nicht finanziert werden. Wenn Parteibüros und Stimmkreisbüro im selben Gebäude untergebracht sind, muss die Finanzierung klar getrennt werden.
Viele Grüße
Christian Magerl