Würden Sie sich dafür einsetzen, dass für Schwerbehinderte im SGB IX nicht nur ein Mindestzusatzurlaub, sondern auch ein Mindesturlaub festgeschrieben wird?
Sehr geehrter Herr Kühn,
In den meisten Wirtschaftsabschnitten hatten Vollzeitkräfte einen Urlaubsanspruch von mindestens 28 Tagen (Daten des statistischen Bundesamtes von 2018). Werden Schwerbehinderte in Betrieben beschäftigt, die ihren Beschäftigten nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen gewähren, haben sie selbst mit ihrem Anspruch von 5 Tagen Zusatzurlaub weniger Urlaub als der durchschnittliche Bundesbürger.
Bei Schwerbehinderten ist davon auszugehen, dass sie mehr Energie und Zeit benötigen, um ihren Alltag zu bewältigen, um sich nach ihrer Tätigkeit zu erholen oder sie Urlaubstage aufwänden müssen, weil Arztbesuche auf Grund Ihrer Behinderung notwendig sind.
Deshalb darf es nicht sein, dass es einzelne betroffene Schwerbehinderte gibt, die trotz ihres Zusatzurlaubes weniger Tage zur Erholung zur Verfügung haben, als viele andere Bundesbürger.
Die Festlegung eines Mindesturlaubes von mindestens 25 Tagen wäre angemessen.
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir teilen Ihre Feststellung, dass schwerbehinderte Menschen im Regelfall aus verschiedenen Gründen mehr freie Zeit benötigen. Der Zusatzurlaub stellt einen Ausgleich für diesen Nachteil dar. Bisher richtet sich die Zahl der zusätzlichen Urlaubstage nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Dieser Ansatz ist aus unserer Sicht geeignet, da dadurch einerseits der Nachteil in der Praxis gut ausgeglichen wird und andererseits deutlich wird, dass es ausschließlich um den Ausgleich von Nachteilen geht. Bisher hat meine Fraktion keine Hinweise darauf bekommen, dass dieser Ansatz nicht geeignet oder nicht ausreichend sei. Deshalb sehen wir zurzeit keinen Anlass, zusätzlich Vorschriften über einen Mindesturlaub einzuführen.
Freundliche Grüße
Chris Kühn