Wann erhalten Pflegekinder mit Behinderung in Baden-Württemberg die selbe Unterstützung wie behinderte Kinder in Herkunftsfamilien?
3Jahre gab es für unser Pflegekind keine behinderungsbedingte Unterstützung oder Beratung, dann sollte er mit Vollzeitinklusion in den Kiga. Dies wurde in TÜ nicht akzeptiert.Analog des BTHG haben wir Einzelasistenz zur Teilhabe gerichtlich erstritten.Ergebnis, das Jugendamt wollte uns das Kind wegnehmen und günstiger unterbringen.Über20.000€mussten wir einsetzen um dies zu verhindern.Wir haben ALLE PARTEIEN ANGESCHRIEBEN,nur die Linke stand uns bei.Statt Pflegeeltern zu fördern wird Überforderung unterstellt, Kinder in Heime gesteckt oder diese können jahrelang da keine Inklusion finanziert wird nicht zur Schule.Als aktiver Beistand erlebe ich dies immer wieder,sehe auch wie leibliche Familien mit behinderten Kindern unterstützt werden.Wo sind Sie wenn wir unsere Politiker benötigen?Wer ist außerhalb Wahlen Ansprechpartner?Ist Ihnen bewusst, wie viele Pflegekinder jedes Jahr ihre Familien verlassen müssen, da sie ohne Unterstützung nicht tragbar sind und wie viele Heimkosten entstehen
Sehr geehrte Frau W.
vielen Dank für Ihre Frage!
Die Entscheidungen, wo und mit wem jemand leben und wo und von wem jemand dabei unterstützt werden möchte, betrifft die Menschenwürde und grundlegenden Menschenrechte. Deshalb sind wir der Auffassung, dass behinderte Menschen selbst darüber entscheiden müssen und ihre Entscheidung nicht unter einen Mehrkostenvorbehalt gestellt werden darf. Die im BTHG enthaltene Regelung behält mindestens den jetzigen Zustand bei, hat aber auch das Potenzial, die Rechte der Leistungsbezieher*Innen zu stärken. Wir halten jedoch eine sehr viel eindeutigere Regelung zugunsten des Wunsch- und Wahlrechts für erforderlich und finanzierbar.
Solange Kinder das Wunsch- und Wahlrecht nicht alleine ausüben können bzw. ihre Entscheidungen nicht selbst mitteilen können oder dürfen, sind die Eltern, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für mich deren besten Vertreter*innen. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob es die leiblichen Eltern oder die Pflegeeltern sind. Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts in Bezug auf Teilhabeleistungen darf meiner Meinung nach nicht dazu führen, dass Jugendämter Pflegeelternschaften infrage stellen.
Freundliche Grüße
Chris Kühn