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Christian Görke
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Frage von Jörg P. •

Frage an Christian Görke von Jörg P. bezüglich Verbraucherschutz

In der Antwort an Herrn Schulz zum Thema Altanschließer, gehen Sie davon aus, dass die zahlenden Bürger einen Vorteil durch die Beitragszahlung haben und die Verbände eine freie Entscheidung in ihrer Gebühren und Beitragskalkulation haben. Im unserem Versorgungsgebiet hat sich seit 1913 weder technologisch noch qualitätsmäßig an der Wasserversorgung etwas geändert und die Anschlüsse wurden in Goldmark bzw. in nicht DDR – Mark bezahlt.

Frage 1 ) Ist Ihnen nicht bekannt, dass Behörden Anordnungen getroffen haben, dass ausschließlich Altanschließerbeträge durch die Verbände zu erheben sind ?
Frage 2 ) Wie definieren Sie Altanschließer ? Sind damit Anlagen von vor 1990 bei Ihnen damit gemeint, die jetzt erneut bezahlt werden sollen ?
Frage 3 ) Die Zulassung von Musterverfahren wurde bisher von DIE LINKE abgelehnt ! Ist dieser Hinweis eine Forderung der Linken – oder nur von Ihnen - und werden Sie diese auch als Bedingung in einem Koalitionsvereinbarung als Grundbedingung festschreiben ?

Danke

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DIE LINKE

1) Ich verstehe Ihre Frage so, dass Altanschließer ausschließlich über Beitragszahlungen die Anlagen finanzieren sollen. Das sehe ich nicht so. Es gilt in Brandenburg das Kommunalabgabengesetz. Dieses sieht ausdrücklich verschiedene Modelle der Kostendeckung vor. Infrage kommt dabei die Erhebung von Beiträgen, die Erhebung von differenzierten Beiträgen und die Umstellung auf Gebühren. Die Aufgabenträger entscheiden auch grundsätzlich eigenverantwortlich, wie sie den entstandenen Herstellungsaufwand für die Anlagen finanzieren. Und so gibt es Aufgabenträger, die diese Kosten auf verschiedenen Wegen decken. Zum Beispiel Eberswalde, Rheinsberg, Brandenburg an der Havel und Potsdam über Gebühren, während z. Bsp. Ludwigsfelde und Fürstenwalde Beiträge erheben.

2) So genannte Altanschließer sind diejenigen Grundstücke, die über die Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Wasserversorgungs- oder entsorgungseinrichtung vor dem 03.10.1990 verfügt haben.
Noch einmal klargestellt: Es geht nicht um Kosten von vor 1990. Es geht um die Aufwendungen, die die Aufgabenträger nach 1990 für die jeweiligen Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungseinrichtungen aufgebracht haben. Widersprüchlich oder missverständlich ist dabei vonseiten der Aufgabenträger allerdings immer die Verwendung der Worte " zur erstmaligen Herstellung". Wenn es in Ihrem Verbandsgebiet keinerlei bauliche oder technologische Veränderungen nach 1990 gegeben hat, was ich bezweifle, sind auch keine Aufwendungen entstanden. Dann wäre auch eine Beitragserhebung m.M. nach rechtswidrig.

3) Die LINKE hat die Anwendung von Musterverfahren immer unterstützt und stets befürwortet. Bei anderen Parteien ist das nicht so. Musterverfahren sind bereits jetzt im Rahmen der Verfahrensordnung vor den Verwaltungsgerichten zulässig. Dass die Aufgabenträger diesen nur selten zustimmen bedaure ich ausdrücklich. Wir haben uns auch in der jetzt zu Ende gehenden Legislaturperiode für die Einführung von Musterverfahren eingesetzt, konnten uns dabei allerdings nicht gegenüber dem Koalitionspartner durchsetzen. Ob diese in einem eventuellen Koalitionsvertrag mit der LINKEN als Grundbedingung durchsetzbar ist, muss sich in eventuellen Koalitionsverhandlungen erweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Görke

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