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Frage von Matias Leão R. •

Frage an Christian Diers von Matias Leão R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Diers!

Ich bitte Sie höflich, mir freundlicherweise für eine Wahlentscheidung Fragen zum Gesundheitsthema Pflege und Pflegefachbeirat [FbP], der am 12.02.1996 in Hessen eingerichtet wurde, zu beantworten:

Welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse hat der FbP und wer ist derzeit dort als Mitglied erfasst?
Mit welchen Themen wurde der Beirat in der laufenden Wahlperiode befasst und in welchen konkreten Gesetzesnovellen eingebunden?
In welcher Form kann der FbP analog zum Fachbeirat Psychiatrie intensiver an gesetzlichen Vorhaben beteiligt werden?
Ist es vorgesehen, dass der FbP im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, Entwicklung von Qualitätsstandards sowie Rahmenbedingungen in der Pflege wegen ihrer Pflegeexpertise besser eingebunden wird, oder soll dies im Rahmen von Subsidiarität von einer künftigen hessischen Pflegekammer erhoben werden?
In welcher Weise können Missstände aus Rheinland-Pfalz vermieden werden, die dort in ihrer Pflegekammerordnung eine Wohlverhaltensklausel eingesetzt haben, anstatt eine Beschwerdestelle einzurichten, um Verpfeifern [Whistleblower] verbindlich und anonym die Möglichkeit anzubieten, gefährliche Pflege zu benennen und zu dokumentieren?
Wie will Hessen verhindern, dass anders als in Rheinland-Pfalz abhängig beschäftigte Pfleger[innen] nicht von Seiten ihrer Berufskammer gezwungen werden können, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, nur weil ihre Arbeitgeber legal darüber die Auskunft verweigern können?
Sollte diese Berufshaftpflicht nicht allein für freiberufliche Pfleger[innen] vorgesehen werden?

Vielen Dank für Ihre Zeit.

Mit herzlichen Grüßen,

gez. Hr. R.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr R.,

gern beantworte ich bzw. beantworten wir Ihre Fragen, wie folgt:

1. Welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse hat der FbP und wer ist derzeit dort als Mitglied erfasst?

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/1/06541.pdf

Dies ist eine Kleine Anfrage der SPD, aus der zu ersehen ist, wer im Fachbeirat Pflege Mitglied ist. Die Fraktionen des Landtags sind dort nicht vertreten.

D.h. wir haben als FDP-Fraktion dort keine Entscheidungsbefugnisse.

2. Mit welchen Themen wurde der Beirat in der laufenden Wahlperiode befasst und in welchen konkreten Gesetzesnovellen eingebunden?

3. In welcher Form kann der FbP analog zum Fachbeirat Psychiatrie intensiver an gesetzlichen Vorhaben beteiligt werden?

Siehe Kleine Anfrage!

4. Ist es vorgesehen, dass der FbP im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, Entwicklung von Qualitätsstandards sowie Rahmenbedingungen in der Pflege wegen ihrer Pflegeexpertise besser eingebunden wird, oder soll dies im Rahmen von Subsidiarität von einer künftigen hessischen Pflegekammer erhoben werden?

Wir lehnen eine Pflegekammer ab und befürworten das bayerische Modell eines freiwilligen Zusammenschlusses der Pflegefachkräfte. Wir möchten keinen Zwang, keine Verpflichtung, die eine Pflegekammer mit sich bringt und vor allem keine Pflichtbeiträge für die Pflegekräfte, die ohnehin wenig verdienen.

5. In welcher Weise können Missstände aus Rheinland-Pfalz vermieden werden, die dort in ihrer Pflegekammerordnung eine Wohlverhaltensklausel eingesetzt haben, anstatt eine Beschwerdestelle einzurichten, um Verpfeifern [Whistleblower] verbindlich und anonym die Möglichkeit anzubieten, gefährliche Pflege zu benennen und zu dokumentieren?

In der Satzung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz heißt es unter § 2 Aufgaben:

4. die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen, sowie die zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände notwendigen Maßnahmen zu treffen und hierüber bei Bedarf auch andere Kammern zu unterrichten; zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände kann sie auch Verwaltungsakte erlassen.(…..)

Dies bedeutet, dass die Kammer verpflichtet ist „gefährlicher Pflege“ bzw. Beschwerden über berufsrechtswidrige Zustände nachzugehen.

6. Wie will Hessen verhindern, dass anders als in Rheinland-Pfalz abhängig beschäftigte Pfleger[innen] nicht von Seiten ihrer Berufskammer gezwungen werden können, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, nur weil ihre Arbeitgeber legal darüber die Auskunft verweigern können?

7. Sollte diese Berufshaftpflicht nicht allein für freiberufliche Pfleger[innen] vorgesehen werden?

Eine „Wohlverhaltensklausel“ ist zumindest in der Satzung nicht enthalten und auch über eine „Berufshaftpflichtversicherung“ wird dort nichts gesagt.

Abschließend möchte ich empfehlen, sich über evtl. bekannt gewordene Missstände an die Kollegen in RLP zu wenden bzw. ggf. eine Petition an den dortigen Landtag zu richten.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Diers