Frage an Christian Ahrendt von Paul K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Ahrendt,
meine Frage:ein Mieter meines Hauses wurde von der Staatsanwaltschaft Limburg zur Festnahme ausgeschrieben und auch festgenommen.Der Mieter hat eine langjährige Haft- strafe zu erwarten.Leider ist es mir nicht möglich diesen Mieter bei der zuständigen Gemeinde abzumelden. D.h. also dieser Straftäter bleibt in meiner vermieteten Wohnung weiter angemeldet.Bei Neuvermietung "schleppe ich" ständig über Jahre diesen im Gefängnis sitzenden Bürger mit. Ich bitte hiermit um Ihre Stellungnahme bzw. die Möglichkeit diesen Mißstand zu beseitigen!
Für Ihre Antwort meinen Dank vorab
Mit freundlichem Gruß
Paul Kuhn
Sehr geehrter Herr Kuhn,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne nehme ich dazu Stellung:
Ein Mieter muss sich abmelden, wenn er die gemietete Wohnung nicht mehr bewohnt. Das ist auch der Fall bei Vollzug von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe, sofern die bisherige Wohnung während dieser Zeit nicht beibehalten wird. Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt also demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.
Ihren Ausführungen zufolge wird Ihr Mieter die Wohnung verlassen. Er muss sich also abmelden. Schließlich bekommen Insassen in der Justizvollzugsanstalt auch Post zugestellt. Ob eine Abmeldung in diesen Fällen von Amts wegen erfolgt, entnehmen Sie dem geltenden Melderecht, das in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Davon zu unterscheiden, ist das Mietverhältnis. So lange der Mietvertrag ordnungsgemäß erfüllt wird, besteht kein Kündigungsrecht. Leider darf ich im Übrigen keine Rechtsberatung erteilen. Gegebenenfalls müssen Sie einen Anwalt ihres Vertrauens aufsuchen. Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Ahrendt