Frage an Christian Ahrendt von Carmen S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Ahrendt,
Ihre Begründung zum Verbotsantrag der Heimattreue Jugend sollte man einige Anträge folgen lassen.Neutrale Quellen werden ihnen bestätigen was alles unterm Hut Islam geschieht.Der Koran ist mit unserer Verfassung nicht kompatibel.Ein anderes Thema :Die grauen Wölfe beleben unter der deutschen Jugend mit türkischem Migrationshintergrund fleissig den türkischen Nationalismus.Milli Görüs ist noch immer nicht verboten,wenn ich mich nicht täusche.
http://www.wdr.de/themen/politik/nrw02/integration/schule/tuerkische_schueler/index_teil_1.jhtml
Eine Quelle und ich schicke ihnen auch gerne weitere Quellen.Die Fahne der grauen Wölfe zb. tauchte auch gerne mal bei der EM 2008 auf.Selbst in den Medien wurde ein Fenster gezeigt,welches mit dieser Flagge "geschmückt" war.
Meine Fragen:
Wieso gibt es diese Verbotsanträge nur einseitig?
Fürchten sich die Zuständigen vor den Folgen eines Verbotes zb. der Grauen Wölfe?
Man muss die Kinder und jugendliche schützen,aber bitte auch vor extreme Gruppen die ihre Wurzeln nicht in Deutschland haben.
MFG
Carmen Schnapka
Sehr geehrte Frau Schnapka,
haben Sie vielen Dank für Ihre Email. Es ist richtig, dass die Bürgerinnen und Bürger vor extremistischen Aktivitäten jeder Art geschützt werden müssen. Dabei darf es in der Tat keine Rolle spielen, ob die jeweils verfassungswidrige Gruppe aus dem rechts- bzw. linksextremistischen, islamistischen oder einem anderem Spektrum kommt.
Wichtig ist jedoch, dass zwischen Islam und Islamismus unterschieden wird. Der Islam ist eine Weltreligion wie das Christentum auch. Der Islamismus ist eine politische, zumeist sozialrevolutionäre Bewegung, die von einer Minderheit der Muslime getragen wird. Der Koran ist die heilige Schrift des Islam – vergleichbar also mit der Bibel. Wie er verstanden wird, ist Auslegungssache. Ihre Behauptung, der Koran sei mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar, kann ich daher nicht zustimmen. Die meisten in Deutschland lebenden Moslems sind friedlich und erfüllen ihre Bürgerpflichten. Sie verfolgen keine verfassungsfeindlichen Absichten. Etwas anderes zu behaupten, ist schlichtweg falsch.
Sie fragen, ob sich die Zuständigen vor den Folgen eines Vereinsverbotes fürchten. Ob dies der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Nach § 3 Abs. 2 VereinsG ist die oberste Landesbehörde die Verbotsbehörde, d.h. meist das Landesinnenministerium bzw. die Senatsverwaltung für Inneres. Für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt sowie für Vereine mit Sitz im Ausland ist das Bundesministerium des Innern die zuständige Behörde. So haben Sie die Möglichkeit, sich mit dieser Frage auch an die entsprechende Behörde zu richten.
Als FDP-Bundestagsabgeordneter befinde ich mich in der Opposition. Meine Aufgabe ist es unter anderem, die Bundesregierung auf bestimmte Sachverhalte hinzuweisen und sich dafür einzusetzen, dass Missstände durch die Bundesregierung beseitigt werden. So setze ich mich für Verbote von nachweislich verfassungswidrigen Vereinen ein. Insofern gebe ich Ihnen Recht, dass die Länderregierungen bzw. die Bundesregierung in vielen Fällen zu lange wartet, bevor sie einen offensichtlich verfassungswidrigen Verein verbietet. Wie man am Beispiel der rechtsextremistischen Vereine Wiking Jugend und Collegium Humanum gesehen hat, mussten sogar 40 Jahre und mehr vergehen, bis Vereinsverbote ausgesprochen wurden. Dieser Zustand ist absolut inakzeptabel.
Wir leben jedoch in einem Rechtsstaat und das bedeutet auch, dass Bürger Rechte haben, die der Staat zu achten hat. So wird das Recht, einen Verein zu bilden, jedem Deutschen verfassungsrechtlich garantiert. Ein Vereinsverbot muss also im Einklang mit dem Gesetz stehen und darf nicht voreilig ausgesprochen werden.
Bei (Drittstaat-) Ausländervereinen bzw. ausländischen Vereinen, deren Sitz sich im Ausland befindet, können hingegen nur Betätigungsverbote ausgesprochen werden. Sie können daher nicht durch eine deutsche Verbotsverfügung aufgelöst werden. Aber auch bei diesen Vereinen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Betätigungsverbotes geprüft werden. Es muss also jedes Mal eine Einzelentscheidung ergehen. Pauschales Vorgehen wäre mit dem deutschen Recht nicht vereinbar. Einen Verbotsantrag, wie es ihn z. B. gegen die Heimattreue Deutsche Jugend von der FDP-Bundestagsfraktion gibt, kann es in dieser Form gegen die ausländischen Vereine nicht geben.
Selbstverständlich habe ich großes Interesse an weiteren Quellen über extremistische Aktivitäten in Deutschland. Dafür bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen, liberalen Grüßen
Christian Ahrendt