Frage an Christian Ahrendt von Barbara S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Ahrendt,
gibt es bereits weitere Neuigkeiten zur Europäischen Beweisanordnung?
Mit freundlichem Gruß
B. Sellak
Sehr geehrte Frau Sellak,
vielen Dank für Ihre Frage. Seit Sommer 2007 gab es hinsichtlich der Europäischen Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen nur geringfügige Entwicklungen.
Nach wie vor ist der Text des Rahmenbeschlusses in der Sprachprüfung und wird immer noch übersetzt. Die zuvor erwähnte Neuigkeit ist die am 21. Dezember 2008 erfolgte Freigabe einer Fassung des Rahmenbeschlusses.
Die Parlamentsvorbehalte von Schweden und Dänemark, über die ich bereits berichtet habe, bestehen derzeit noch. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der kommende Rat am 28. Februar 2008 sich dieser Thematik annehmen kann. Wann die Übersetzungen fertig gestellt sein werden, ist noch nicht bekannt.
Bezüglich der Umsetzung der Maßnahmen, um den Rahmenbeschluss nachzukommen, kann sich Deutschland durch eine Erklärung das Recht vorbehalten, die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung von der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen. Dies ergibt sich aus Art.23 Ziffer 4 des Rahmenbeschlusses über die Europäische Beweisanordnung. Damit geht eine Mitteilungspflicht von Deutschland gemäß Art. 24 Ziffer 2 des Rahmenbeschlusses über die Europäische Beweisanordnung einher. Das bedeutet, dass Deutschland den Rat und die Kommission darüber informieren muss, in wie vielen Fällen eine Nichtanerkennung oder Nichtvollstreckung erfolgt ist.
Falls Sie an der aktuellen Fassung interessiert sind, finden Sie diese auf der Internetseite des Rates unter der Rats-Dok 13076/07.
Mit freundlichen, liberalen Grüßen
Ihr Christian Ahrendt