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Frage von Arndt M. •

Frage an Christel Humme von Arndt M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Humme,

in der Pflegeversicherung ist ein Zuschlag für Singles eingeführt worden.
Diese Maßnahme wurde mit einem Urteil des Bundesverfassungssgerichtes begründet.
Ich, aus Singlesicht, finde die Umsetzung des Verfassunggerichtsurteiles aus bestimmten Gründen völlig mißlungen:
-- Eltern werden nicht nur während der Erziehungszeit, sondern Ihr ganzes Leben
bevorzugt.
-- Eltern, die relativ früh ein Kind geboren haben, werden länger bevorzugt, als jene, die
später Kinder bekommen haben.
-- Alle vor dem 1.1. 1940 geborenen wurden ausgenommen
-- Von einem einzigen Kind können theoretisch sehr viele Personen profitieren: Leibliche/r Vater/Mutter, Pflegevater/Mutter, Adoptivvater/Mutter u.s.w.
-- Pflegeeltern, die Geld für ihre Tätigkeit bekommen, profitieren auch.
-- Auch werden Kinder berücksichtigt, die nur wenige Minuten gelebt haben, im Gegensatz zu Totgeburten.

Wie werden sie diese Thema angehen, sollten Sie gewählt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Arndt Müller

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Müller,
herzlichen Dank für Ihre Mail, in der Sie sich gegen den „Zuschlag für Singles“ in der gesetzlichen Pflegeversicherung aussprechen und sich nach meiner Position dazu erkundigen.

2001 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber die Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung künftig zu berücksichtigen hat. Diese Vorgabe haben wir mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung („Kinderberücksichtigungsgesetz“), auf das Sie sich beziehen, umgesetzt. Für Kinderlose ist ein um 0,25 Prozentpunkte erhöhter Beitragssatz vorgesehen.

Mir persönlich wäre als Konsequenz aus dem Urteil lieber gewesen, wenn es zu einer Beitragssenkung für alle Versicherten, die Kinder erziehen bzw. Kinder erzogen haben, gekommen wäre. Die angespannte finanzielle Lage der Pflegversicherung ließ eine solche Bonusregelung leider nicht zu.

Die soziale Pflegeversicherung wird überwiegend durch nachfolgende Generationen finanziert. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber ausdrücklich aufgefordert, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, dass Mitglieder der Pflegeversicherung durch ihre Entscheidung für Kinder neben der Beitragszahlung an sich einen weiteren wichtigen Beitrag zum Systemerhalt geleistet haben. Damit bei den Neuregelungen keine „Bürokratiemonster“ entstehen, ist auch keine Mindestdauer für die Kindererziehung vorgesehen.

Sie kritisieren in Ihrer Mail, dass alle vor 1940 Geborenen von der erhöhten Beitragszahlung ausgenommen wurden. Da von den bis 1940 geborenen Jahrgängen noch ausreichend Kinder geboren und erzogen wurden, stellt sich für sie noch nicht das Ausgleichserfordernis zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen. Inzwischen ist die Geburtenrate in der Bundesrepublik von 2,5 (Mitte der 60er Jahre) auf 1,3 gesunken.

Natürlich können von einem einzigen Kind theoretisch verschiedene Personen profitieren. Entscheidendes Kriterium ist hier die Kindererziehung. Das Pflegegeld, das Pflegeeltern für die Erziehung und Betreuung eines Kindes bekommen, deckt bei weitem nicht alle Aufwendungen für das Kind.

Ich kann daher Ihre Einschätzung, das Kinderberücksichtigungsgesetz sei "völlig misslungen" nicht teilen.

Mit freundlichen Grüßen

Christel Humme