Frage an Christel Happach-Kasan von Otto N. bezüglich Recht
Sehr Geehrte Frau Dr. Christel Happach-Kasan
Mich würde es interessieren, was Sie als Liberale dazu sagen, dass nun die Internetsperren, die im Zuge des JMStV nicht durchgesetzt werden konnten, nun in Gestalt des "Glückspielstaatsvertrages" daherkommen.
Die Länder seien sich einig, "Lediglich Schleswig-Holstein prüft noch einige Fragen bei dem Glücksspiel-Staatsvertrags." (Sueddeutsche), ich hoffe, das sie sich dort als Liberale für Freiheit und Recht einsetzten und nicht für die Intenertsperren.
Im Internet gilt das Gesetz nämlcih genauso, wie in meinem Vorgarten, das Internet ist kein "Rechtsfreierraum", und war es auch nie.
Das wäre ein Gebiet, auf dem die FDP Wählerstimmen sammeln könnte, wenn sie Rückgrat hat.
Warum ist der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages eigentlich nicht öffentlich?
Denken sie an ihre Wähler,
Mit freundlcihen Grüßen
Otto Norm
Sehr geehrter Herr Norm,
vielen Dank für Ihr Frage zum „Glücksspielstaatsvertrag“ und Ihr Interesse an dessen Bezug zu Internetsperren. Ich halte es für selbstverständlich, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist.
Die FDP hatte sich bei der Debatte über den Umgang mit Internetseiten kinderpornographischen Inhalts gegen das Sperren dieser Seiten ausgesprochen. Das zentrale Argument dabei ist , dass eine Sperrung von Internetseiten eine Zensurinfrastruktur voraussetzt, die entsteht, sobald eine Sperrliste der zu beobachtenden Homepages eingerichtet und verwaltet wird. Außerdem lassen sich Internetsperren relativ einfach umgehen. Deswegen hat sich die FDP schon seit dem Beginn der Diskussionen für ein Löschen der kriminellen Seiten ausgesprochen. Bei diesem Verfahren rücken die Verhinderung der Straftat und die darauf folgenden Schritte zur Festnahme des Täters an erste Stelle. In der Praxis hat sich dieses Verfahren zudem gut bewährt.
Wie Sie schon anmerkten, bringt der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags das Verfahren des Sperrens von Internetseiten wieder in die Diskussion ein. Anlass dafür ist die Klage mehrerer privater Online-Wettanbieter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das deutsche Wettbewerbsmonopol. Ursprünglich galt das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland als Möglichkeit der Kontrolle von Spielsucht. Da aber in Deutschland vergleichsweise viel für Glücksspiel geworben werde und eine Vielzahl privater Spielhallen existierten, sei das Argument der Suchtprävention nicht mehr stichhaltig, so der EuGH.
Da die staatliche Bereitstellung von Glücksspielanbietern auf der Länderebene organisiert wird, ist die Ausarbeitung des neuen Gesetzes Ländersache. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtete, haben sich die Bundesländer in ihrem Vertragsentwurf auf sieben konzessionierte Glücksspiel-Lizenzen geeinigt. Nicht-lizensierte Anbieter sollen nach dem Vertragsentwurf der Länder gesperrt werden.
In Schleswig-Holstein wird derzeit die Möglichkeit eines Sonderwegs geprüft, bei dem das Bundesland die Anzahl der privaten Konzessionen nicht begrenzt. Dies ermöglicht den Erhalt des freien Wettbewerbs und durch die Legalisierung eine bessere Kontrolle des Wettmarktes. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass eher bei lizensierten Anbietern spielen werden, auch wegen der größeren Rechtssicherheit. Der graue Markt wird somit ausgetrocknet. Das aktive Sperren von Internetseiten bleibt außen vor. Den Weg der Schleswig-Holsteinischen Regierung halte ich nach der Diskussion um Sperren oder Löschen deshalb für sinnvoller als erneut die Argumente von Praktikabilität und Rechtmäßigkeit auszutauschen.
Nun zu Ihrer zweiten Frage nach der Öffentlichkeit von Vertragsentwürfen. Es ist verständlich, dass jegliche Form von zurückgehaltenen Informationen misstrauisch macht. Allerdings handelt es sich bei einem Gesetzesentwurf um ein Dokument, das noch mehreren Änderungen im parlamentarischen Verfahren unterzogen sein wird und noch keine Gesetzeskraft hat. Die Endfassung wird selbstverständlich in Landes- bzw. Bundesgesetzblättern öffentlich gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Christel Happach-Kasan