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Cem Özdemir
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Frage von Jochen T. •

Warum zahle ich mehr für Haferdrink statts wie für Reguläre Milch, sollte es nicht andersherum sein, vor allem wegen der Nachaltigkeitssache und dem Klimafußabdruck?

In einigen Ländern zahlt man eine erhöhte Mehrwertsteuer auf Produkte, die negative Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Frankreich hat beispielsweise eine Steuer auf Zucker und Süßungsmittel in Softdrinks eingeführt, und Dänemark erhebt eine Steuer auf Nahrungsmittel mit einem hohen Gehalt an gesättigten Fettsäuren. In Deutschland ist es andersherum: Pflanzliche Lebensmittel wie Soja- oder Hafermilch fallen unter „verarbeitete Lebensmittel“ und werden deshalb mit 19 statt 7 Prozent besteuert.
Warum wird hier nicht gezielt subventioniert was fortschrittlicher, gesünder und nachhaltiger ist,
läuft die EU und Bundes-Subventionierung nicht etwas verkehrt?
Bitte nehmen sie Stellung dazu. Zumal Milch ebenfalls hochverarbeitet ist,
pasteurisiert + industriell entrahmt etc. es erschließt sich nicht wirklich,
warum Milch nicht auch als verarbeitetes LM zählt.
Beleg:https://www.petazwei.de/veganer-lifestyle/hafermilch-steuern/

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Antwort von
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Grundsätzlich ist es mir ein großes persönliches Anliegen, pflanzliche Alternativen zu stärken. 

Bezüglich Ihrer Frage möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Finanzen für die Umsatzsteuer federführend zuständig ist. Zum besseren Verständnis erläutere ich Ihnen gerne die Hintergründe zu den unterschiedlichen Steuersätzen von Kuhmilch und Haferdrinks.

Das deutsche Umsatzsteuersystem, das zum 1. Januar 1968 für alle Bereiche des täglichen Lebens eingeführt wurde, stellt Vergünstigungen durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen der Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz gegenüber. Dabei werden die verschiedensten Zielrichtungen einbezogen, die von der Berücksichtigung sozialer Belange bis hin zur Förderung von Kultur und Bildung reichen. Die überwiegende Anzahl der aktuell geltenden Steuerermäßigungen hat dort ihren Ursprung. Für die Einführung der Steuerermäßigung für Lebensmittel waren sozialpolitische Gründe zum damaligen Zeitpunkt ausschlaggebend.

Welche Lebensmittel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ergibt sich aus der abschließenden Auflistung in Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt. Zur Bestimmung der begünstigten Gegenstände hat der Gesetzgeber auf die Vorschriften des Zolltarifs zurückgegriffen, in dem alle handelbaren Gegenstände aufgelistet sind. In der Anlage 2 UStG ist jeweils nur die betreffende Nummer des Kapitels, der Position oder der Unterposition des Zolltarifs aufgeführt. Fällt ein Gegenstand in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Zolltarifs, auf die in der Anlage 2 UStG verwiesen wird, so unterliegt er automatisch der Steuerermäßigung. Auch Nahrungsmittel aus pflanzlichen Proteinen (Mandel-Joghurt, Tofu etc.) werden in der Regel ermäßigt besteuert. Ein Produkt aus pflanzlichen Proteinquellen wird immer dann ermäßigt besteuert, wenn es unter eine der in Anlage 2 UStG genannten Nummern fällt. Dies wird im Einzelfall geprüft und kann nicht für alle Produkte pauschal beantwortet werden. Allerdings kann vereinfacht festgehalten werden, dass Nahrungsmittel grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Getränke werden hingegen grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz besteuert, mit den prominenten Ausnahmen Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke. Der Grad der Verarbeitung eines Haferdrinks oder von Konsummilch hat bei den vorstehend beschriebenen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes keine Rolle gespielt.

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