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Carsten Träger
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Frage von Moritz P. •

Angesichts der Radikalisierung der AfD in den letzten Monaten und dem Appell von 200 Juristen an Sie als Abgeordneten, Ihrer Verantwortung nachzukommen; Hat sich Ihre Haltung zum Verfahren geändert?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P., 

Ich sehe die Gefahr für unsere Demokratie, die von dieser Partei ausgeht. Dies wird an einer Vielzahl von Äußerungen, auch von höchsten Vertreterinnen und Vertretern der Partei, deutlich. Umso bedenklicher sind die jüngsten Entwicklungen. Friedrich Merz und die Union haben es in Kauf genommen, eine Mehrheit mit Hilfe von Stimmen der AfD im Deutschen Bundestag zu erreichen. Dieser Tabubruch zeigt deutlich, dass die Brandmauer bedenklich wackelt.

Aus diesem Grund findet sich innerhalb der SPD mittlerweile kaum jemand mehr, der ein Verbot der AfD nicht begrüßen würde. Auch ich zähle mich ausdrücklich zu diesen Personen. Für mich ist klar: Wenn ein solcher Antrag im Bundestag zur Abstimmung steht, werde ich dafür stimmen. Ich habe lange für ich viele Pro und Contras abgewogen - am Ende bin ich der Meinung, dass wir nichts unversucht lassen dürfen, um den Vormarsch der Rechtsextremen zu stoppen.

Der Antrag darf sich nicht ergebnisoffen auf eine Prüfung richten, sondern richtet sich ausdrücklich auf ein Verbot der Partei. Deshalb muss ein entsprechender Antrag umfassend begründet sein und bereits mit den erforderlichen Beweismitteln vorgelegt werden (§ 23 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Eine Antragsschrift, die den hohen Anforderungen an Begründung und Beweisführung gerecht wird, kann nicht in wenigen Wochen erstellt werden. Da der Bundestag in wenigen Wochen neu gewählt wird, ist es
unrealistisch, dass ein solcher Antrag noch in dieser Wahlperiode beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden könnte.

Mit Zusammentreten des neuen Bundestages tritt dann die sogenannte Diskontinuität ein: Alle Anträge, die nicht bis zum Ende der Wahlperiode abgeschlossen sind, verlieren ihre Gültigkeit. Der Beschluss einen Antrag auf ein Parteiverbot zu stellen, genügt nicht. Die Umsetzung des Beschlusses müsste noch vor Zusammentritt des neuen Bundestages durch Einreichung einer umfassend begründeten Antragsschrift beim Bundesverfassungsgericht umgesetzt werden. Der Beschluss hat sonst keinerlei bindende Wirkung für den neu gewählten Bundestag. Zählen Sie gerne auf meine Unterstützung, aber lassen Sie uns erfolgssicher vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Träger

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