
(...) Sicher ist jedoch, dass nach dem „Erschwernisgesetz“ keine personenbezogene Datenspeicherung von Zugriffversuchen auf gesperrte Seiten bei den Providern vorgesehen ist. Anfallende und anonymisierte Verkehrs- und Nutzdaten, die bei den Providern anfallen, dürfen – per Gesetzt festgeschrieben – ausdrücklich nicht zur Strafverfolgung genutzt werden. Demnach ist es für das BKA und die Sperrliste irrelevant, wie der Browser verfährt. (...)