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Carsten Schneider
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Frage von Ralf L. •

Frage an Carsten Schneider von Ralf L. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Schneider,

nachdem meine 2 Fragen bis heute nicht beantwortet sind, stelle ich Ihnen eine weitere.
Warum wird die Arbeit von Handwerkern mit dem gleichen Mehrwertsteuersatz besteuert wie die durch den Handwerker gelieferten Waren?
Warum können sich nicht alle Bürger der Bundesrepublik einen Teil der entrichteten Mehrwertsteuer auf die Arbeitsleistung der Handwerker über das Finanzamt zurückholen?
Wäre es Ihrer Meinung nach nicht richtig und sozial abgewogener, wenn gleich bei Bezahlung des Handwerkers der Rechnungsbetrag um den entsprechenden verminderten MWSt.-Satz verringert würde und so jeder Bürger die gleiche Rechnungsbetragsminderung behalten könnte, unabhängig von seinem Einkommen?

mfg

R.Lucas

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Sehr geehrter Herr Lucas,

ich verstehe Ihre Fragen dahingehend, dass Sie glauben, Ziel der Steuererleichterungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sei eine Erstattung der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Dies trifft nicht zu.

Bereits vor Jahrzehnten wurde die Umsatzbesteuerung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union harmonisiert. Dabei verständigte man sich auf Besteuerungsgrundsätze wie Steuerbefreiungen, Mindeststeuersätze und ausgewählte Lieferungen und Leistungen, die ermäßigt besteuert werden können. Die sog. EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bildet damit den rechtlichen Rahmen für die jeweiligen nationalen Gesetzgeber.

Steuersystematisch betrachtet soll die Umsatzsteuer, obwohl bei den Unternehmern erhoben, den Endverbrauch belasten. Nach Art. 96 der genannten EU-Richtlinie belegen die europäischen Mitgliedstaaten Waren wie Dienstleistungen daher grundsätzlich mit dem national festgesetzten Mehrwertsteuer-Normalsatz. Die von Ihnen angenommene Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer - ob über die Festsetzung der Einkommensteuer oder durch einen Abschlag von der Handwerkerrechnung - wäre europarechtswidrig.

Jedoch können Handwerkerrechnungen und Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen als Steuerermäßigung auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Bei Handwerkerrechungen ist die Steuerermäßigung auf 20 Prozent des Rechnungsbetrages und maximal 1.200 Euro begrenzt.

Diese Aufwendungen werden von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen und sind damit - sofern nicht nur geringfügige Einkünfte vorliegen - von der Höhe der jeweiligen Einkommen unabhängig.

Entsprechend bezwecken die Steuererleichterungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerrechungen neben der Entlastung der Verbraucher auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie der Förderung von Pflege und Betreuung in den Familien im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Familie__und__Kinder/Familienleistungen/006__Familiendienstleistungen.html?__nnn=true

Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Schneider

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