Frage an Carsten Schneider von Herbert K. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Progressionsvorbehalt Aussetzung wegen kurzarbeit ,wie ist der Stand ? Dieses Jahr geben nächstes Jahr nehmen?
Sehr geehrter Herr Koch,
zunächst möchte ich für die verspätete Antwort um Entschuldigung bitten. Sie sprechen in Ihrer Frage tatsächlich ein Thema an, dass tiefgreifend diskutiert wurde.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Tatsächlich erhöht sich die Steuer auf das übrige Einkommen, die Lohnersatzleistung aber bleibt steuerfrei. Ergo: das reguläre Einkommen und das Einkommen + Kurzarbeitergeld werden prozentual gleich belastet.
Der Progressionsvorbehalt existiert nicht nur beim Kurzarbeitergeld, sondern auch bei den anderen Lohnersatzleistungen, eine gesonderte Abschaffung für das Kurzarbeitergeld, wären Klagen auf Aussetzung auch bei anderen Leistungen zu erwarten gewesen. Außerdem ist der Progressionsvorbehalt in der aktuellen Steuersystematik richtig, denn Steuerpflichtige in Kurzarbeit würden ansonsten anders behandelt als Steuerpflichtige, die 2020 ein gleich hohes Einkommen erzielten, welches aber voll der Besteuerung unterliegt. Es gäbe also Gerechtigkeitslücken gegenüber jenen, die ihr Gehalt in voller Höhe versteuern müssen. Diese Bevorzugung bliebe anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – z.B. systemrelevanten Berufen, die das Jahr über durchgearbeitet haben – verwehrt.
Mit herzlichen Grüßen
Carsten Schneider