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Carsten Schneider
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Frage von Andreas K. •

Frage an Carsten Schneider von Andreas K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schneider,

wenn man heute fordern würde, Postbriefkästen der herkömmlichen Art zu verbieten und stattdessen nur noch Einschreiben nach Identitätsnachweis im Postamt versenden zu dürfen - mit außen auf dem Umschlag vermerktem Betreff - und schließlich die Post dazu zu verpflichten, diese Daten ("wer, wann, wo, wem und mit welchem Betreff") sechs Monate zu speichern - alles natürlich _nur_ zur Terrorabwehr, würden Sie dem auch zustimmen?

Im Falle von eMail-Verkehr haben Sie das am 09.11.07 getan.

Was würden Sie einem Menschen, der das obige fiktive Beispiel fordert, entgegnen? Warum haben sie diese Gegenargumente - so sie welche haben - nicht am 09.11.07 analog auf eMail-Verkehr angewendet?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Krause,

da meines Wissens die Briefpost bisher noch nicht innerhalb von 3 bis 10 Sekunden ihren Empfänger erreicht, ist ihr Beispiel tatsächlich ein fiktives.
Aber im Ernst: Im Rahmen der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Vorratsdatenspeicherung sind Telekommunikationsunternehmen in Zukunft verpflichtet, auch bestimmte Verkehrsdaten zu speichern, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen.

Im Einzelnen müssen die Anbieter von Internetzugängen die einem Nutzer zugewiesene Internetprotokolladresse (IP-Adresse), Beginn und Ende der Internetnutzung und die Anschlusskennung (Rufnummer oder DSL-Kennung) für eine Dauer von 6 Monaten speichern. Welche Internetseiten beim Surfen besucht werden, wird hingegen nicht gespeichert. Die Anbieter von E-Mail-Diensten wiederum sind verpflichtet, die Kennungen der elektronischen Postfächer (E-Mail-Adressen) und die IP-Adressen von Absender beziehungsweise Empfänger mit Zeitangabe zu speichern. Inhalte von E-Mails werden nicht gespeichert.

Hervorheben möchte ich, dass -- wie bisher -- Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf diese Daten der Telekommunikationsunternehmen zugreifen können, wenn dies in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung einer konkreten Straftat zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Carsten Schneider

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