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Carsten Schneider
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Frage von Hans-Jörg G. •

Frage an Carsten Schneider von Hans-Jörg G. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Schneider,

warum heißt es im Beamtensprech "Abschiebung"? Kann man sich nicht auf "Rückführung" verständigen. Es handelt sich um M e n s c h e n und nicht Ware, die kann man schieben! Jeder rechtskräftig Verurteilte in Deutschland wird menschenwürdiger behandelt als diejenigen die auf der Suche nach "Glück" sind.

Mir freundlichen Grüßen
Hans-Jörg Gertig

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Sehr geehrter Herr Gertig,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie den Begriff „Abschiebung“ ablehnen. Der Begriff entstammt dem Aufenthaltsgesetz, in dem es in Paragraph 58 u.a. heißt: „Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.“ Der Vollzug der Abschiebung findet frühestens im Anschluss an die in Paragraph 59 des Aufenthaltsgesetzes geregelte Frist zur „freiwilligen Ausreise“ statt (zwischen sieben und 30 Tagen), es sei denn, diese wurde begründet nicht gewährt.

Bei einer Abschiebung handelt es sich folglich nicht um eine bloße „Rückführung“ oder Begleitung einer Person ohne Aufenthaltsrecht, die ohnehin stattfinden würde, sondern um einen Vorgang, der mit polizeilichen Mitteln unter Anwendung von Zwang herbeigeführt wird. Dieser Art der Zwangsanwendung erfolgt, weil die betreffende Person zuvor nicht freiwillig aus Deutschland ausgereist ist.

Meines Erachtens ist daher der Begriff der „Abschiebung“ eine Wortwahl, die die Härte der dahinterstehenden Zwangsausreise aufzeigt. Diese harte Wirklichkeit für die davon betroffenen Menschen ändert sich nicht durch die Wahl eines anderen Begriffs.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Schneider

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