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Carsten Schneider
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Frage von Christine K. •

Frage an Carsten Schneider von Christine K. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Schneider,

Sie haben am 27. Juli Frau von Haeften geantwortet, die Mittel des ESM würden unter strengen Auflagen vergeben und dass eine Mithaftung Deutschlands bei Rettungsbeihilfen an andere Staaten nicht gegeben sei. Die Anteile Deutschlands am ESM beziffern Sie auf knapp 22 Milliarden Euro.

Ich habe Fragen zu einzelnen Punkten des ESM und würde mich freuen, Ihre Sicht zu erfahren.

Art. 8 Abs. 2 des ESM bestimmt, dass der Gouverneursrat den Ausgabekurs des ESM-Kapitals beliebig erhöhen kann. Das bedeutet, dass die Höhe der deutschen Haftung auch beliebig höher sein kann als die von Ihnen genannten 22 Mrd. Euro, sogar höher als die diskutierten 190 Mrd. Euro.

Art. 25 Abs. 2 legt eine Nachschußpflicht fest, wir dürfen heute davon ausgehen, dass uns diese Pflicht realistischerweise auferlegt wird, bspw. wenn Spanien,Portugal oder Griechenland ihre eigenen Einzahlungen nicht leisten können.

Wie errechnen Sie die von Ihnen genannten 22 Mrd. Euro?

In der FAZ von heute http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/europas-schuldenkrise/schuldenkrise-retten-ohne-ende-11832561.html ist beschrieben, wie im Fall von "Dringlichkeitsbeschlüssen" (Art. 4 Abs. 4, eine genaue Definition von "Dringlichkeit" fehlt) wohl vorgegangen werden muss. Der Finanzminister, Mitglied im Gouverneursrat, wird sein Parlament bitten müssen, die "Dringlichkeitsbeschlüsse" nachträglich zu genehmigen. Tut das Parlament das nicht, so hat das den Regelungen des ESM nach keine Folgen. Der ESM, niemandem zur Rechenschaft verpflichtet, unbegrenzter Geheimhaltung unterlegen, deren Manager lebenslange Immunität geniessen, wird seine "Dringlichkeitsbeschlüsse" umsetzen. Unbeschadet der Beschlüsse des Deutschen Bundestages.

Sind damit die Parlamentsbeteiligungsrechte aus Ihrer Sicht noch gewährleistet?

Es würde mich freuen, wenn Sie inhaltlich auf die von mir aufgeführten Punkte des ESM eingehen und Ihre Sicht darlegen könnten.

Mit freundlichem Gruß

Christine Kirchhoff

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Sehr geehrte Frau Kirchhoff,

bei den knapp 22 Milliarden Euro handelt es sich um die Bareinlage Deutschlands. Darauf haben sich die Staats- und Regierungschefs der Euro-Staaten verständigt.

Wenn der Bundesfinanzminister den Bundestag im Falle des von Ihnen angesprochenen Verfahren nach Artikel 4 Absatz 4 des ESM-Vertrages nachträglich um Zustimmung bittet, kann das Parlament die Zustimmung verweigern. Dies wird ein Minister aber kaum riskieren, weil er sonst zurücktreten müsste. Auch die anderen Minister im Gouverneursrat haben kaum ein Interesse daran, den größten Mitgliedsstaat in eine politische Krise zu stürzen. Im Endeffekt wird der Bundesfinanzminister immer vorher ein Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen wollen.

Im Übrigen ist der ESM weder unbegrenzter Geheimhaltung unterlegen noch sind dessen Manager lebenslang immun. Das ist im Vertrag jeweils anders bestimmt. Machen sich Mitglieder des Direktoriums oder des Gouverneursrates strafbar, kann jede Staatsanwaltschaft die Aufhebung ihrer Immunität beantragen Artikel 35 Absatz 2 des ESM-Vertrages regelt ausdrücklich, dass der Gouverneursrat die gewährten Immunitäten des Vorsitzenden, der Mitglieder, aber auch alle Mitglieder des Direktoriums aufheben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Schneider

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