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Carolina Trautner
CSU
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Frage von Andreas M. •

Frage an Carolina Trautner von Andreas M. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Trautner,

ich hätte gern eine Anfrage über FragDenStaat.de an eine bayerische Behörde getätigt. Dies ist zwar prinzipiell möglich, jedoch wird darauf hingewiesen, dass es in Bayern kein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt.

Im Bundesvergleich bildet Bayern damit neben zwei weiteren Bundesländern das Schlusslicht, siehe https://fragdenstaat.de/info/informationsfreiheit/einfuehrung/#bundeslaender .

Wann wird es endlich auch in Bayern ein IFG geben?

Mit freundlichen Grüßen

A. M.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr M.,

besten Dank für Ihre Anfrage vom 6. Oktober 2019.

Die CSU-Landtagsfraktion hat nicht vor, ein Informationsfreiheitsgesetz nach dem Vorbild anderer Bundesländer in den Bayerischen Landtag einzubringen. Gerne möchte ich Ihnen auch erläutern, weshalb dies nicht erforderlich ist.

Im Freistaat wird dem Informationsrecht und -interesse der Bürgerinnen und Bürger durch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) umfassend Rechnung getragen. Die mit dem Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern zum 30. Dezember 2015 in Kraft getretene, heute in Art. 39 BayDSG verankerte Gewährleistung eines allgemeinen Informationszugangsrechts stärkt die Transparenz öffentlicher Verwaltung und damit die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger. Diese verfügen somit gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen nach geltender Rechtslage über das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, das auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch auf ideellen Gründen beruhen kann, und keine Ausschlussgründe vorliegen, besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht.

Dieser Anspruch umfasst nicht nur ein Recht auf eine Auskunftserteilung in der Form einer Informationsmitteilung durch die Behörde, sondern auch in Form der Akteneinsicht oder auch durch die Übersendung von Kopien.

Der Erlass eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes würde für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem in Art. 39 BayDSG kodifizierten Auskunftsanspruch somit keinen Mehrwert bieten. Die Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene sehen allesamt Ausnahmebestimmungen vor, mit denen bestimmte Auskünfte verweigert werden können. Entsprechende Ausnahmebestimmungen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter müsste auch ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz bereithalten, sodass ein völlig voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht begründbar wäre. Zudem relativieren diese Gesetze durchgängig den Schutz personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger. Häufig enthalten sie auch Vorschriften, die in der Sache einen unnötigen Verwaltungsmehraufwand mit sich bringen. Genau diese Nachteile vermeidet das Recht auf Auskunft in Art. 39 BayDSG, während es gleichzeitig gewährleistet, dass dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Carolina Trautner

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