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Carola Stauche
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Frage von Christian C. •

Frage an Carola Stauche von Christian C.

Sehr geehrte Frau Stauche,

der Bundestag berät derzeit die geplanten Gesetzesänderungen zur Regelung der Fracking-Technik in Deutschland. Die Regelungen sind nicht nur in der Bevölkerung, sondern - wie man der Presse entnehmen kann - auch in den Bundestagsfraktionen und CDU, CSU und SPD stark umstritten. Daher bitte ich Sie um Ihre Einschätzung des Gesetzesentwurfs und um Beantwortung meiner nachstehenden Fragen:

1) Unterstützen Sie die Auffassung, dass die Aufsuchung, Gewinnung von Erdgas und Erdöl und die untertägige Versenkung von Lagerstättenwasseer aus Tiefbohrungen nur erteilt werden darf, wenn keine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen ist? Bitte begründen Sie Ihre Auffassung.
2) Die Frage, ob in Deutschland Fracking zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas eingesetzt wird ist von gesellschaftlicher und politischer Relevanz. Sollte die Letztentscheidung über eine solche Frage nicht beim Bundestag liegen?
3) Halten Sie die Einführung einer 3000-Meter-Grenze für sinnvoll? Wenn ja, wie begründen Sie diese Grenzziehung?
4) Gibt es technische Unterschiede zwischen Tight Gas-Fracking und Fracking in Schiefer- und Kohleflözgestein, die die gesetzliche Unterscheidung zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking rechtfertigen?
5) Welche offenen Fragen sind mit der Gewinnung von Erdöl und Erdgas mittels Fracking verbunden und sollten Ihres Erachtens an welchen Standorten und in welchem Umfang erprobt werden?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Chwallek,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie sich nach meiner Meinung zum Thema Fracking erkundigen.

Das vorgesehene Regelungspaket zum Fracking wird nun doch nicht in dieser Sitzungswoche verabschiedet, sondern soll erst nach der Sommerpause wieder aufgerufen werden. Grund dafür ist weiterer Beratungsbedarf. Schon daran sehen Sie, dass wir Parlamentarier uns eine solche Entscheidung nicht leicht machen, sondern sorgsam das Für und Wider abwägen, um zu einer sinnvollen Lösung zu gelangen. Unstrittig ist jedoch, dass es einer Regelung bedarf. Die vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind dringend notwendig, um einen klaren Rechtsrahmen zu formulieren. Denn nach der gegenwärtigen Rechtslage ist sowohl konventionelles genauso wie unkonventionelles Fracking grundsätzlich erlaubt. Werden Genehmigungsanträge abgelehnt, könnten Unternehmen diese theoretisch im Klagewege durchsetzen. Umweltverträglichkeitsprüfung, Fracking in Natur- oder Wasserschutzgebieten und der Umgang mit Lagerstättenwasser sind bisher weder einheitlich noch zufriedenstellend geregelt.

Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages nehme ich Bedenken sehr ernst; jedoch bin ich auch der Meinung, dass wir uns Zukunftstechnologien nicht pauschal verschließen dürfen. Deshalb halte ich das vorgeschlagene Regelungspaket für einen ausgewogenen Vorschlag, um konventionelles Fracking zu regulieren, unkonventionelles Fracking zu erforschen und bei allem immer den Schutz von Gesundheit und Grundwasser zu gewährleisten. Der Schutzaspekt hat bei all unseren Überlegungen höchste Priorität!

Zu Ihren Fragen nehme ich im Einzelnen wie folgt Stellung:

Zu 1) Diese Auffassung unterstütze ich, da, wie bereits erwähnt, der Schutz des Grundwassers höchste Priorität hat. In besonders schützenswerten Gebieten ist deshalb nach vorliegenden Entwürfen Fracking in jeder Form generell und zeitlich unbefristet ausgeschlossen. Das Verpressen von Lagerstättenwasser ist grundsätzlich nicht zulässig. Einzige Ausnahme ist das Einbringen in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen, die einen sicheren Einschluss gewährleisten.

Zu 2) Mit den vorliegenden Gesetzesentwürfen kommt der Bundestag seiner Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion nach. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten und –uneinheitlichkeiten können vom Bundestag mit den vorliegenden Entwürfen beseitigt werden. Des Weiteren schafft das Parlament auch für mögliche künftige Anwendungen die entsprechenden Voraussetzungen.

Zu 3) Die Einführung der 3.000 Meter-Grenze erscheint mir nachvollziehbar und sinnvoll. Unkonventionelles Fracking findet näher an der Oberfläche und damit an den grundwasserführenden Gesteinsschichten statt als konventionelles Fracking (mit dem wir in Deutschland bereits jahrzehntelange Erfahrung haben). Deshalb konzentriert sich das geplante Verbot auch auf die Bohrungen, die oberhalb von 3.000 m Tiefe stattfinden. Damit ist der ganz überwiegende Teil des möglichen unkonventionellen Fracking erfasst, wenn nicht sogar das komplette Ausmaß. Diese Grenze ist notwendig, um rechtssicher zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking differenzieren zu können.

Zu 4) Das Grundprinzip des Frackings ist natürlich das Gleiche. Es bestehen jedoch Unterschiede, die eine gesetzliche Unterscheidung rechtfertigen und notwendig machen:
Konventionelles Fracking bezieht sich auf Erdgasförderung in Hohlräumen zwischen Gestein, zumeist Sandgestein; unkonventionelles Fracking bezieht sich dagegen auf Erdgas im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein. Beim konventionellen Fracking verfügen wir in Deutschland über eine jahrzehntelange Erfahrung. Das unkonventionelle Fracking hingegen ist relativ neu. Hier liegen kaum bis keine Erfahrungswerte über die Auswirkungen bei Förderung in Deutschland vor. Unkonventionelles Fracking erfordert deutlich mehr Frack-Vorgänge als konventionelles Fracking; pro Frack-Vorgang wird wesentlich mehr Frack-Flüssigkeit eingesetzt. Wie bereits erwähnt, findet unkonventionelles Fracking näher an der Oberfläche und damit an den grundwasserführenden Gesteinsschichten statt.

Zu 5) Es ist nicht in erster Linie Aufgabe des Staates, neue Fördermethoden zu erproben. Wir setzen lediglich aufgrund bisheriger Erfahrungen einen rechtlichen Rahmen zur Förderung; wo uns die Erfahrungen fehlen, setzen wir Vorgaben zur Forschung und Erprobung. Interessierte Unternehmen können sich dann innerhalb dieses Rahmens bewegen und die Möglichkeiten nutzen, die wir ihnen geben. Wie bereits erwähnt, sind bestimmte besonders schutzbedürftige Gebiete davon aber komplett ausgenommen.

Generell bleibt die Frage bestehen, inwieweit einerseits Fracking in Deutschland betrieben werden kann, ohne negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu entfalten, und inwieweit sich andererseits die unkonventionelle Fracking-Technologie wirtschaftlich nutzen lässt. Diese Frage lässt sich im Moment nicht seriös beantworten. Deshalb hat die Bundesregierung ein, wie ich finde, ausgewogenes Gesetzespaket auf den Weg gebracht, über das wir nach Sommerpause weiter beraten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Carola Stauche