wenn ich als Unternehmer einen Lehrling einstelle der Cannabis konsumiert darf ich diesen nicht an einer Maschine beschäftigen. Bei einem Unfall wird die Berufsgenossenschaft nicht bezahlen. Haben Sie dafür auch eine Lösung?
Sehr geehrte Frau Wegge,
wie sehen sie diesen Fall : wenn ich als Unternehmer einen Lehrling einstelle der Cannabis konsumiert darf ich diesen nicht an einer Maschine beschäftigen. Bei einem Unfall wird die Berufsgenossenschaft nicht bezahlen.
Haben Sie dafür auch eine Lösung?
Mit freundlichen Grüßen
Ludwig F.
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Frage. Generell ist es so, dass jede Person, die Maschinen bedient ein erhöhtes Risiko hat, andere Menschen bei der Arbeit zu gefährden. Entsprechend groß ist die Eigenverantwortung der Personen. Aktuell regelt ja bereits die DGUV-Vorschrift 1, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dabei dürfen Unternehmer*innen Versicherten – die erkennbar nicht in der Lage sind eine Arbeit ohne Gefährdung durchzuführen – mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Diese Regelungen gelten ebenso bei Cannabiskonsum. Die weiteren Pflichten für die Beschäftigte werden durch §15 und §16 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt.
Aus Arbeitsschutzsicht ist es – aus meiner Sicht – dringend zu empfehlen, klare betriebliche Regelungen in der Betriebsvereinbarung o.ä. zu treffen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carmen Wegge