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Carmen Wegge
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Frage von Rainer H. •

Warum sagen Sie im Bezug auf das Waffengesetz öffentlich die Unwahrheit?

Sie behaupteten gegenüber dem Deutschlandfunk über die Waffenbehörden: "Zum Beispiel können sie das persönliche Erscheinen von Menschen nicht anordnen.Das bedeutet, wenn man Zweifel hat, kann man die nicht ausräumen durch ein persönliches Gespräch."

Quelle: (Deutschlandfunk vom 30.04.24, "Waffenrecht Gesetzentwurf bleibt womöglich in der Schublade" ab Minute 3:00)

Ihre Aussage ist falsch.

Das Waffengesetz bietet in § 4 (5) den Behörden genau diese Möglichkeit, die Sie hier verneinen:

"Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen."

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

herzlichen Dank für Ihre Frage. Gerne erkläre ich Ihnen meine Aussage im Deutschlandfunk.

Wie Sie bereits richtig zitieren, ermöglicht es § 4 Absatz 5 WaffG der Waffenbehörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen zu verlangen. Grundsätzlich machen die Waffenbehörden davon Gebrauch, wenn ihnen Hinweise vorliegen, die auf eine fehlende Eignung oder Zuverlässigkeit hindeuten. Die Behörde muss die Anordnung des persönlichen Erscheinens allerdings begründen.

Im vergangenen Jahr hat das Bundesinnenministerium die im Koalitionsvertrag vereinbarte waffenrechtliche Evaluation durchgeführt. Dabei wurde das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz evaluiert. Die Evaluierung zielte darauf ab, auf Grundlage einer Befragung der Normanwender die Praktikabilität der Regelungen zu ermitteln. Unsere Aufgabe ist es nun auf Grundlage der Ergebnisse die bestehenden Kontrollmöglichkeiten im Waffengesetz zu verbessern.

Viele Waffenbehörden haben im Rahmen der Evaluierung den Wunsch zurückgemeldet, dass die behördlichen Befugnisse in § 4 Absatz 5 WaffG ausgeweitet werden sollten. Die Waffenbehörden halten eine generelle Anordnung des persönlichen Erscheinens für erforderlich. Denn die aktuelle Regelung ziehe einen Begründungsaufwand für die Anordnung im Einzelfall nach sich.

In meinen Augen sollte es deshalb unser Ziel sein, den Waffenbehörden diesen Aufwand zu ersparen und dadurch den Vollzug zu erleichtern. Ich schließe mich deshalb der Forderung der Waffenbehörden an: Wir brauchen eine generelle Anordnungsbefugnis für das persönliche Erscheinen.

Die Erkenntnislage der Waffenbehörden würde somit verbessert werden, indem sie in die Lage versetzt werden, sich von den Personen ein persönliches Bild zu verschaffen. Dadurch könnten etwa aggressives Verhalten, geistige und körperliche Defizite oder andere Umstände, die für die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung von Bedeutung sind, erkannt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Carmen Wegge

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