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Carmen Wegge
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Frage von Karin D. •

Wann werden die SPD geführte Regierung und der Bundestag, erforderliche Ergänzungen zu den des Wohnungseigentumsgesetz vornehmen?

Sehr geehrte Frau Wegge,
seit dem 01.12.2020 werden durch das Wohnungseigentumsgesetz die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Bis 30.11.2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.2022 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine große Ungerechtigkeit. Es ist daher erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen,

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Sehr geehrte Frau D.

wie sie richtig mitteilen, tragen gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG die einzelnen Wohnungseigentümer anteilig die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft und somit regelmäßig auch die Kosten des Unterliegens in einem Passivprozess. Nach überwiegender Ansicht ist hier die prozessuale Ausrichtung des § 91 ZPO maßgeblich (MüKoBGB/Scheller WEG § 16 Rn. 23 mit Verweis auf Hügel/Elzer Rn. 35; BGH NJW 2014, 2197 Rn. 11 f. (noch zu § 16 WEG a.F.); 2014, 2197 Rn. 12 (noch zu § 16 WEG a.F.); Drasdo NZM 2015, 65 (67); Greiner ZWE 2015, 149 (157); ausführlich hierzu AG Pfaffenhofen, BeckRS 2023, 19190). 

Jedoch kann die Wohnungseigentümergemeinschaft für einzelne Kostenposten eine abweichende Kostentragung beschließen (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG). Damit liegt es schlussendlich in der Hand der Wohnungseigentümergemeinschaft, ob der obsiegende Kläger an den Kosten der unterliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt wird (vgl. MüKoBGB/Scheller WEG § 16 Rn. 23). 

Bei der Gesetzesänderung seit 01.12.2022 wurde die von Ihnen angesprochene Problematik der anteiligen Beteiligung des obsiegenden Eigentümers gesehen (vgl. den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe -ZWE 2019, 430 ff., 459). Dem Abschlussbericht ist zu entnehmen, dass diese Problematik offenbar auch ausdrücklich erörtert wurde. Aufgrund der vergleichbaren Lage im Gesellschaftsrecht wurde es auch im WEG für überzeugend gehalten, dass der siegreiche Kläger sich an den Prozesskosten der Gemeinschaft zu beteiligen hat. Denn dies ist Ausdruck der Doppelstellung des Wohnungseigentümers im Prozess gegen die Wohnungseientümergemeinschaft. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (Bt-Drs. 19/18791, S. 55) wurde als Korrektiv die Möglichkeit der Eigentümer geschaffen, eine anderweitige Kostenverteilungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG, siehe BT-Drs. a.a.O. S. 56).

Aufgrund dessen ist eine Änderung des WEG insoweit derzeit nicht geplant.

Mit freundlichen Grüßen

Carmen Wegge

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