Sehr geehrte Frau Wegge:Frage:Dürfen Vermieter/innen Kosten auf Mieter/innen umlegen,wenn sich ein Firmenfahrzeug fest Fahrt und von der Feuerwehr (Einsatz),geborgen werden muss?
Sehr geehrter Herr N.,
als Bundestagsabgeordnete darf ich leider keine Rechtsberatung im Einzelfall vornehmen und kann deshalb keine konkrete Einschätzung ihres Falles abgeben. Ich kann jedoch allgemein sagen, dass Vermieter*innen unter gewissen Umständen die Bergungskosten auf Mieter*innen umlegen können.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Mieter*innen fahrlässig eine Pflicht des Mietvertrags verletzen, beispielsweise wenn ein defektes Fahrzeug der/s Mieter*in das Grundstück des*r Vermieter*in zu beschädigen droht. Denn dann liegen die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB vor, sodass in Höhe der Abschleppkosten Schadensersatz zu leisten ist.
Auch ist denkbar, dass eine Pflicht zum Aufwendungsersatz besteht, wenn Vermieter*innen Handlungen im Interesse der Mieter*innen vornehmen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Firmenfahrzeug eine Gefahr für die Allgemeinheit oder das Grundstück dargestellt hat und der Bergungsvorgang deshalb notwendig war, zum Beispiel, wenn aus dem Fahrzeug größere Mengen Kraftstoff austreten. Ein Anspruch der Vermieter*innen ergibt sich dann aus §§ 677, 683, 670 BGB.
Jedoch sind hier die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zudem muss man neben der rein rechtlichen Einschätzung beachten, dass die Tatsachen für einen solchen Geldanspruch vor Gericht auch bewiesen werden müssen. Auch das stellt oft eine große Hürde dar. Für eine detaillierte Einschätzung dessen dürfen wir Sie deshalb an eine*n Rechtsanwält*in verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Carmen Wegge