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Carmen Wegge
SPD
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Frage von Pascal E. •

Liebe Frau Carmen Wegge, kann man Cannabisblätter und Stängel mit Cannabisblüten gleichsetzen ?

Sehr geehrte Frau Wegge, bei mir wurden 22 g Marihuana/Cannabis und 86 g Cannabisblätter und Stängel bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft sieht die Cannabisblätter und Stängel als Cannabis, doch diese waren keine Sugar Leaves (blütennahe Blätter), sondern Blätter ohne Harz (THC) und Stängel der Hanfpflanze sind auch ohne THC, nicht berauschend. Laut Definition sind Cannabisblätter ohne Harz und Stängel der Cannabispflanze, Nebenerzeugnisse die in der Regel entsorgt werden und nicht als Rauschmittel betrachtet werden können. Man darf anbauen und 50 g Cannabisblüten und blütennahe Blätter (Sugar Leaves) besitzen. Alles andere fällt nicht unter diesen Besitz und sehe ich als Nebenerzeugnisse. Können Sie das bitte klarstellen mit einer Antwort an mich, da ich mehr und mehr am verzweifeln bin und ein Anwalt kann ich mir einfach nicht leisten. Es würde sehr helfen wenn Sie das bitte in aller Ehre klarstellen könnten.

Vielen lieben Dank

MfG

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihre Frage. Unter §3 Abs. 2 KCanG haben wir folgendes im Detail beschlossen:

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:

1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und

2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.

In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Carmen Wegge

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