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Carmen Wegge
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Frage von Hannah S. •

Können Sie bitte ein Praxisbeispiel für gestafftelte Beiträge in Anbauvereinigungen nach dem CanG nennen?

Sehr geehrte Frau Wegge,
die Anbauvereinigungen sind nach dem Gesetzentwurf nicht gewinnorientiert tätig. Durch die gestaffelten Beiträge entstehen laut derzeitiger Rechtsauffassung unechte Mitgliedsbeiträge, die in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes fallen könnten.
Können Sie uns ein Praxisbeispiel nennen, mit konkreten Beispielen zur Staffelung nach Abgabemengen? Könnte eine Abrechnung über Pauschalen nicht auch dazu führen, dass Mitglieder einen Anreiz bekommen, mehr zu konsumieren und dies im Widerspruch zum Gesundheitsschutz der Anbauvereinigungen steht?
Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen,

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Für die Umsatzbesteuerung von Anbauvereinigungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts, die auf verbindlichen Vorgaben des EU-Rechts beruhen. Es gibt also keine Sonderregelungen zur Besteuerung der Anbauvereinigungen.

Demnach unterliegen sämtliche Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, der Umsatzsteuer. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht Voraussetzung. Neben dem Einzelverkauf von Erzeugnissen unterliegen deswegen auch die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer. Solche Mitgliedsbeiträge sind immer dann umsatzsteuerbar, wenn damit ein besonderes Interesse des beitragszahlenden Mitglieds befriedigt werden soll (und nicht etwa ein Beitrag zur Verfolgung von ideellen Vereinszwecken geleistet wird). Das dürfte bei Anbauvereinigungen immer der Fall sein – und zwar unabhängig davon, ob die Beiträge gestaffelt sind oder nicht.

Aus meiner Sicht sollten sowohl gestaffelte als auch pauschale Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen.

Mit freundlichen Grüßen,

Carmen Wegge

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