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Carmen Wegge
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Frage von Ortwin S. •

Fragen zu Anbauvereinigungen

Sehr geehrte Frau Wegge,

erstmal vielen Dank für ihre persönliche Präsenz bei der CanGJetzt Demonstration vor dem Parteitag.

Ich hab noch paar spezielle Fragen bzgl. Anbauvereinigungen:

1: Können AV's mit Inkrafttreten zum 01.04. schon eine Lizenz beantragen, oder erst zum 01.07.?

2: Besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Gemeinnützigkeit gemäß der AO, oder ist diese kategorisch ausgeschlossen?

3: Fällt Merchandise (z.B. T Shirts mit Logo) schon unter den in §6 CanG vorgeschriebenen Werbeverbot?

4: In wie weit ist die Mitwirkung gemäß §17 II CanG zu erfüllen? Einmal im Monat gießen schon ausreichend? Mach in dem Zusammenhang Fördermitgliedschaften Sinn?

Ich bedanke mich für Ihre Zeit und freue mich auf die Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Ortwin S.
Cannabis Social Club Pfarrkirchen

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Antwort von
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Lieber Herr S.,

vielen Dank für Ihre Fragen. Da ich grundsätzlich keine Rechtsberatung anbiete, kann ich Ihnen nur teilweise auf Ihre Fragen antworten. Im Folgenden will ich das mal nach Ihren Fragestellungen machen:

Zu 1.) Ich gehe davon aus, dass man Lizenzen ab dem 01.04.2024 grundsätzlich beantragen kann, die gesetzlichen Regelungen zu den Anbauvereinigungen werden allerdings erst ab dem 01.07.2024 in Kraft treten.

Zu 2.) Anbauvereinigungen sind ausschließlich Vereine oder Genossenschaften nach den üblichen gesetzlichen Regelungen.

Zu 3.) Unter §6 ist voraussichtlich folgendes geregelt: "Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten."

Mit freundlichen Grüßen,

Carmen Wegge

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