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Carlos Kasper
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Frage von Clemens S. •

Die Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften treibt Privatpersonen/Arbeitnehmer in die Insolvenz. Es werden Steuern auf Verluste gezahlt. Das kann doch nicht im Interesse der SPD sein?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.

vielen Dank für Ihre Frage zur Verlustverrechnungsbegrenzung. 

Die Beschränkung der Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG n.F. wurde am 2021 zusammen mit der CDU eingeführt, um Steuerlücken und Steuerschlupflöcher zu schließen.

Termingeschäfte bergen ein erhebliches Risiko und sind durch ihre Laufzeit und ihren Umfang äußerst spekulativ. Die extremen Gewinne und Verluste, die aus diesen Termingeschäften resultieren, lassen sich nicht mit anderen Kapitalanlagen vergleichen. Investoren müssen dieses Risiko sorgfältig abwägen, wobei die Absicherung der Investoren auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen würde. Ich befürworte eine gerechte soziale Marktwirtschaft, in der die Gemeinschaft nicht für die Risiken der Spekulanten aufkommen sollte. Um die Last für Anleger zu mildern, wurden die zu verrechnenden Verluste bereits verdoppelt.

Darüber hinaus werden Kleinanleger durch die Begrenzung auf 20.000 Euro berücksichtigt, und sie haben die Möglichkeit, ihre Verluste unmittelbar mit den Gewinnen zu verrechnen. Während umfangreiche Verluste weiterhin verrechnet werden können, erfolgt dies nun jedoch gestreckt über einen erweiterten Zeitraum. Diese Einschränkung erscheint nachvollziehbar, insbesondere angesichts der bereits geltenden niedrigen Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge.

Nachdem der Bundesfinanzhof das Verfahren zur Prüfung des Gesetzes ausgesetzt hat, liegt die Überprüfung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nun beim Bundesverfassungsgericht. Es bleibt abzuwarten, wie hier entschieden wird.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Carlos Kasper

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