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Frage von Michael S. •

Frage an Cajus Caesar von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sind Sie dafür, dass eine armenische Familie (seit 6 Jahren in Deutschland), deren Kinder die 10.Klasse einer Realschule, bzw. die 12. eines Gymnasiums besuchen und beide zu den besten Schülern gehören, die Möglichkeit einer Einbürgerung erhalten sollte? Die Eltern haben beide einen Universitätsabschluss, der Vater arbeitete in Festanstellung bei einem Landwirt in Lemgo und unterhielt seine Familie. Leider ist die Familie am Mittwoch 31.8. zur Ausreise "gezwungen" worden. Sollte es nicht die Einrichtung eines Instrumentes zur Einbürgerung geben, damit sich ein Land solch positive Menschen "leisten" kann?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Michael Schmitz-Hübsch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmitz-Hübsch,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die sich mit der aktuellen Abschiebe – bzw. Einbürgerungspraxis in Deutschland beschäftigt. Leider kann ich zu dem von Ihnen geschilderten Fall keine Stellungnahme abgeben, da mir die weiteren Einzelheiten unbekannt sind. Ich bin aber gerne dazu bereit, Ihnen nachfolgend einige allgemeine Hinweise zu diesem Themengebiet aus Sicht der CDU zu geben.

Bleiberecht für langjährig Geduldete

Im Rahmen des parteiübergreifenden Kompromisses zum Aufenthaltsgesetz aus dem Jahre 2004 sind die Bleiberechtsregeln im Bereich der humanitären Zuwanderung verbessert worden. Insbesondere soll die verbreitete Praxis von Kettenduldungen weitgehend abgeschafft werden. Wer eine Duldung erhalten hat, weil eine Abschiebung wegen Foltergefahr, der Gefahr der Todesstrafe oder wegen Abschiebungshindernissen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht möglich ist, dem soll die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die Erteilung steht unter dem Vorbehalt, dass der Antragsteller nicht in einen anderen, dritten Staat ausreisen kann und er nicht wiederholt oder gröblich gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten verstößt. Außerdem wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen wurden, oder der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Eine Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, weil eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und der Betroffene nicht ausreisen kann, auch wenn er es will. Eine Erteilung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Herkunft macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Für weitergehende Regelungen, insbesondere eine generelle Altfallregelung, gab es bei den Verhandlungen zum Zuwanderungsgesetz im Hinblick auf die dargestellten Verbesserungen für Flüchtlinge parteiübergreifend keine Mehrheit.
Ob nach dem unter schwierigen Bedingungen zustande gekommenen Zuwanderungskompromiss in Zukunft Korrekturen am Aufenthaltsgesetz vorgenommen werden können, ist offen. Dies wird in der jeweiligen Situation aufgrund der konkreten Problemlage zu entscheiden sein. Eine von der Union geführte Bundesregierung wird dies zu gegebener Zeit unter Einbeziehung der Interessen aller Betroffenen und in einer gründlichen Abwägung sorgfältig prüfen.

Flüchtlingsschutz

CDU und CSU haben bei den Verhandlungen zum Aufenthaltsgesetz mit Nachdruck darauf hingewirkt, dass das Gesetz im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zum Schutz von Flüchtlingen steht und die bindenden Vorgaben aus EU-Richtlinien umgesetzt werden. Dies wird auch weiterhin die Leitlinie von CDU und CSU im Hinblick auf die sich fortentwickelnde europäische Asyl-, Ausländer-und Einwanderungspolitik sein.
Ob nach dem unter schwierigen Bedingungen zustande gekommenen Zuwanderungskompromiss in Zukunft Korrekturen am Aufenthaltsgesetz vorgenommen werden können, ist offen. Dies wird in der jeweiligen Situation aufgrund der konkreten Problemlage zu entscheiden sein. Eine von der Union geführte Bundesregierung wird dies zu gegebener Zeit unter Einbeziehung der Interessen aller Betroffenen und in einer gründlichen Abwägung sorgfältig prüfen.

Abschiebungspolitik

Für den Vollzug von Abschiebungen sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich die Länder zuständig. Das Aufenthaltsgesetz sieht detaillierte Vorschriften über Abschiebungshindernisse vor, die durch die Rechtsprechung konkretisiert worden sind. Grundsätzlich ist eine Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz unzulässig, falls der Ausländer dem Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention unterfällt. Allerdings findet dieses Abschiebungsverbot keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen besonders schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde. Das Gleiche gilt u. a. auch, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen begangen hat. Allerdings darf ein Ausländer nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem ihm eine konkrete Foltergefahr droht oder die Gefahr der Todesstrafe besteht. Auch nach Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kann eine Abschiebung unzulässig sein.

Die Behörden sind bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze an Recht und Gesetz gebunden. Vorhandene Spielräume für humanitäre Entscheidungen zugunsten der Betroffenen sollten genutzt werden, um vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härten zu vermeiden. Regelmäßig gehen immer mehrere Verfahren der Prüfung, des Einspruchs und der erneuten Prüfung der endgültigen Abschiebung voraus. Auch wenn die Nüchternheit amtlicher Bescheide oft mangelndes Einfühlungsvermögen suggeriert, so stehen hinter diesen Entscheidungen meist keine herzlosen Bürokraten, sondern Menschen, die sich der Auswirkungen ihres Handelns bewusst sind und das Aufenthaltsrecht mit Augenmaß vollziehen. Falls es in Einzelfällen zu Fehlentscheidungen kommen sollte, sind diese abzuändern und der rechtmäßige Zustand ist herzustellen. Die Mitarbeiter der Ausländerbehörden müssen sich aber darauf verlassen können, dass sie nicht grundlos angegriffen werden, nur weil sie geltendes Recht vollziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Cajus J. Caesar, MdB