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Frage von Andreas R. •

Frage an Cajus Caesar von Andreas R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Caesar,

da Sie dem neuen Gesetz zur Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten zugestimmt haben, möchte ich von Ihnen wissen, wie Sie zu der Verfassungsmaßigkeit dieses Gesetzes stehen und ob es tatsächlich Ihr Erst ist, eine 2-Klassen Gesellschaft zu schaffen? Der allgemeine Bürger, Unternehmen und Journalisten gegen die privilegierten Abgeordneten, Geistlichen und Strafverteidigern.

Sie missachten mit Ihrer Zustimmung geltendes Gesetz z.B. auf mein Recht auf ein selbstbestimmtes und privates Leben!

Ist Ihnen bewusst, dass mit den auch von mir zukünftig vorliegenden Kommunikationsdaten eindeutige Bewegungsprofile erstellt werden können. Was habe ich Ihnen und dem deutschen Staat angetan, dass Sie bei einem solchen Gesetz Ihre Zustimmung gegeben haben?

Wie stehen Sie zu der großen Zustimmung zu einer Massen-Verfassungsbeschwerde als Gegenbewegung zu dem mit Ihrer Untersützung beschlossenen Gesetzes?

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Rohrmann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rohrmann,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage auf Abgeordnetenwatch. Sie kritisieren darin, dass ich dem Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung zugestimmt habe. Voranstellen möchte ich daher, dass mir der Schutz der Privatsphäre der Bürger ein großes Anliegen ist. Im Folgenden möchte ich Ihnen aber erklären warum ich dem Gesetz zugestimmt habe.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung wird das Recht der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen der Strafprozessordnung (StPO) einer umfassenden Neuregelung unterzogen.
Diese Neuregelung ist aus verschiedenen Gründen notwendig geworden.

Dabei muss dem in der öffentlichen Diskussion vielfach erweckten Eindruck, es könne nunmehr jeder voraussetzungslos von staatlichen Stellen abgehört werden, entschieden widersprochen werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. Hervorzuheben ist dabei, dass die Anordnung einer solchen Maßnahme generell einem Richtervorbehalt unterliegt. Aufzeichnungen über Gesprächsgegenstände, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig. Nach Beendigung einer Maßnahme sind die davon Betroffenen im Regelfall zu unterrichten.

Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben, weil ein solches Gemeinwesen anders gar nicht funktionieren kann. Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden.

Die stetigen technischen Weiterentwicklungen im Bereich der Telekommunikation und den mit ihr verwandten technischen Medien werden zunehmend auch zur Begehung von Straftaten genutzt. Diese Entwicklung bringt es mit sich, dass verdeckten Ermittlungsmaßnahmen eine wachsende Bedeutung für die wirksame Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen zukommt. Die Erfahrungen aus der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis haben gezeigt, dass dies mit dem gegenwärtigen Instrumentarium der Strafprozessordnung nicht mehr optimal gewährleistet ist.

Aus alledem ist ersichtlich, dass es bei diesem Gesetz keineswegs darum geht, den „gläsernen Bürger“ zu schaffen. Es ist vielmehr so, dass das Gesetz den rechtsstaatlichen Anforderungen in vollem Umfang entspricht.

Mit freundlichen Grüßen
Cajus Caesar