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Cajus Caesar
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Frage von Olaf Q. •

Frage an Cajus Caesar von Olaf Q. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Caesar,

vielen Dank für Ihre Antwort, welche meine Frage aber nur sehr unvollständig beantwortet hat.

Ich hatte auch gefragt, ob Sie eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 2,5 Milliarden Euro pro AKW für ausreichend halten, insbesondere, da dieser Betrag in Angesicht der möglichen Schäden (das Bundeswirtschaftsministerium hält eine mögliche wirtschaftliche Schadenshöhe von 5 Billionen Euro für realistisch) ja eher nur symbolischen Charakter hat.

In Ihrer Antwort äußerten Sie auch, wie "günstig" der Atomstrom ist. Stimmen Sie zu, dass der Atomstrom in erheblichen Umfang subventioniert ist (u.a. fehlende Versicherung, Endlagerproblematik usw.). Alleine die Sicherung von ASSE wird dem Steuerzahler Milliarden kosten, mit unzähligen Milliarden wird die Atomindustrie durch den Steuerzahler in vielerlei Hinsicht quersubventioniert. Der realistische Preis einer Atom-kWh dürfte eher bei 50C bis 1 Euro liegen (solange kein großer Störfall eintritt).

Wie stehen Sie dazu?

Danke !

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Quasdorff,

vielen Dank für Ihre erneute Frage auf Abgeordnetenwatch. Sie sprechen darin die Höhe der Haftpflichtversicherung an. Im deutschen Atomgesetz (AtG) ist festgehalten, dass jeder Atomkraftwerksbetreiber summenmäßig unbegrenzt und unabhängig von der Schuldenfrage für die von seiner Anlage verursachten Schäden haftet (Gefährdungshaftung, § 31 Abs. 1 AtG). Deshalb sind die Kernkraftwerkbetreiber zum Abschluss einer Deckungsvorsorge verpflichtet. Diese sichert Schäden in einer Höhe von bis zu 2,5 Mrd. Euro ab. Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland eine Spitzenposition ein, was die Höhe dieser Deckungsvorsorge angeht. Übersteigt die Schadensumme diesen Betrag, so haftet der Betreiber mit seinem gesamten Vermögen. Die Absicherung im Schadensfall ist also klar, umfassend und ausreichend im Atomgesetz geregelt.

Sie sprechen außerdem die Asse an. Die Schachtanlage Asse wurde seit 1965 als Forschungsbergwerk des Bundes betrieben. Zwischen den Jahren 1967 und 1978 wurde hier die Einlagerung radioaktiver Abfälle großtechnisch erprobt. Dabei wurden insgesamt 125.787 sogenannte "Gebinde" schwach- und mittelradioaktiver Abfälle eingelagert. Ich bin wie Sie der Auffassung, dass sich Abfallverursacher bei der Frage der atomaren Endlagerung nicht einer Verantwortung entziehen dürfen. Deshalb gilt die Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) uneingeschränkt. Diese regelt, dass Abfallverursacher für finanzielle Folgen der Abfallverursachung gerade stehen müssen. Bezogen auf die Asse möchte ich allerdings folgende Punkte zu bedenken geben:
Der größte Teil des radioaktiven Inventars in der Asse stammt von der öffentlichen Hand. Dies betrifft 90 Prozent der Radioaktivität und 50 Prozent des Volumens der in der Asse gelagerten Stoffe. Gemäß dem Auftrag des Bundes hat die damalige Gesellschaft für Kernforschung (GFK) Grundlagenforschung und Entwicklung für fortgeschrittene Reaktoren sowie für Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes (u.a. Wiederaufbereitung) durchgeführt. Die Abfallgebinde, die an die Asse geliefert wurden, stammen überwiegend aus der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe (WAK). Weniger als ein Prozent der vom Forschungszentrum Karlsruhe (FZK) abgegebenen Gebinde stammen aus Abfällen der an die HDB angeschlossenen Landessammelstellen, wo Abfälle aus Medizin, allgemeiner Forschung und Industrie gesammelt werden. Außerdem sind die privaten Einlagerungen in der Asse bereits von den privaten Akteuren bezahlt worden. Die Annahme der Abfälle im Kernforschungszentrum Karlsruhe geschah auf der Basis von privatrechtlichen Verträgen zwischen GfK bzw. dem Kernforschungszentrum Karlsruhe (KfK, heutiges Forschungszentrum Karlsruhe) und der GSF. Nach dem Vertrag ging das Eigentum an den radioaktiven Abfallgebinden nach der Anlieferung auf die GSF als Betreiber der Schachtanlage Asse II über. Von 1965 bis 1975 wurden keine Gebühren erhoben; weder von öffentlichen noch von privaten Anlieferern. Von 1975 bis zum Ende der Einlagerungen 1978 wurden dann von allen anliefernden Betrieben Gebühren erhoben. Damit ist der Abfallverursacher entsprechend der gesetzlichen Regelungen seiner Entsorgungspflicht nachgekommen. Eine rechtliche Handhabe für darüber hinaus gehende Forderungen - so berechtigt sie angesichts der heute tatsächlich in der Asse auftretenden Probleme auch erscheinen mögen - bestehen nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Cajus Caesar