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Frage von Irene L. •

Frage an Burkhard Lischka von Irene L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

In "Kulturzeit" (3SAT) wurde heute berichtet über die Strafanzeige von Maaßen an Range, gegen die Presse-Informanten zum Dokument „Erweiterte Fachunterstützung Internet“, als aufzubauendes Referat 3C des Bundesamts für Verfassungsschutz. Zitat Kulturzeit: „Für die journalistische Aufklärung sind solche Dokumente unverzichtbar“ – nachdem ich mir das journalistische Ergebnis auf Netzpolitik.org durchgelesen habe ( https://netzpolitik.org/2015/geheime-referatsgruppe-wir-praesentieren-die-neue-verfassungsschutz-einheit-zum-ausbau-der-internet-ueberwachung/ ), stimme ich dieser Einschätzung voll zu (Publikation war notwendig). Sie müssen dem dort beschriebenen Referat 3C des BfV als G10 Kommission wohl zugestimmt haben. 1. Was tun Sie nun, um die Quellen der Journalisten in diesem Fall vor der Strafanzeige zu schützen, und warum sind diese Erweiterungen der BfV-Arbeit nicht von vorn herein offiziell der Presse mitgeteilt worden ? 2. Wie ist sichergestellt, dass die Kontaktpersonen, die ohne Verdacht mitüberwacht werden, vom BfV über diese Ausspähung informiert werden ? => GG, Artikel 10 erlaubt ja die Ausspähung OHNE Mitteilung an die Betroffenen NUR, wenn der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder die Sicherung von Bund/Ländern auf dem Spiel steht, was beim Mitlesen über 5 (?) Ebenen hinweg nicht mehr gegeben sein kann. 3. „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden.“ => Warum stellt der Bundesanwalt die Ermittlungen nicht ein: Whistleblowerschutz für Verfassungs-Verteidiger? Was genau soll denn hier erreicht werden, - Verfassungs-Schutz ja jedenfalls nicht ?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Latz,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema ´Whistleblowerschutz´.

Die SPD hatte sich in der letzten Wahlperiode mit einem eigenen Gesetzentwurf für einen besseren Whistleblowerschutz eingesetzt, konnte aber im Koalitionsvertrag leider nur eine Überprüfung der existierenden Rechtslage durchsetzen. Diese Überprüfung wird derzeit durchgeführt.

Journalisten, die Geheimnisse veröffentlichen, können sich auf die Pressefreiheit berufen, wobei die Strafverfolgungsbehörden hier v.a. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("Spiegel-Urteil") zu berücksichtigen haben.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) nur im Rahmen des Gesetzes zu Art. 10 GG eingreifen. Das BfV kann das Internet nur insoweit überwachen, sofern es sich um offen zugängliche Kommunikation handelt, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterfällt. Hierzu gehören bspw. Webseiten, öffentliche Kommentierungen in sozialen Netzwerken, Aktivitätscluster und Kommunikationsaufkommen.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Lischka